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XIV.
Drittes Kapitel.
Von den Befugnissen des Bürgerausschusses.
§ 56.
Außer den durch andere Bestimmungen dieses Gesetzes der Beschlußfassung der Gemeinde
unterstellten Gegenständen können die Beschlüsse des Stadtrats über folgende Gegenstände
ohne Zustimmung des Bürgerausschusses nicht zum Vollzug kommen:
1.
über die Errichtung neuer ständiger Gemeindedienste und die dafür auszuwerfenden
Gehalte, sowie über Anstellung von Gemeindebeamten oder Bediensteten auf länger
als 12 Jahre,
.über Verpfändung unbeweglichen Vermögens und über dauernde Kulturveränderungen
des Gemeindeguts in den Fällen, in welchen nach § 136 Absatz 3 zur Veräußerung
desselben ein Beschluß des Bürgerausschusses erforderlich ist,
.über Anerkennung und Befriedigung jeder Forderung, die aus Rechtsgeschäften abgeleitet
wird, zu deren Eingehung die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich ist,
insofern die Ausgabe nicht schon im Voranschlag begriffen, oder als auf einer öffentlichen
Urkunde beruhend, nach ihrem Rechtstitel und Umfang ganz unzweifelhaft ist,
. über freiwillige im Voranschlag nicht vorgesehene Leistungen (Freigebigkeitshandlungen),
wenn deren einmaliger Betrag oder deren Gesamtbetrag im Laufe eines Rechnungs-
jahres in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohner 200 Mark, in größeren
Gemeinden 1000 Mark übersteigt,
.über die Aufstellung der Gemeindevoranschläge und Schuldentilgungspläne,
.über die Vereinbarungen auf Grund des § 4 Ziffer 2 und 3 des Straßengesetzes
vom 14. Jannar 1868 (Regierungsblatt Nr. II))
§ 56b.
Der Bürgerausschuß hat darüber zu wachen, daß in denjenigen Angelegenheiten, in
welchen die Beschlüsse des Stadtrats nur mit Zustimmung des Bürgerausschusses zum Vollzug
kommen können und deshalb Beschlüsse des letzteren gefaßt worden sind, die Vollziehung im
Sinne und innerhalb der Schranten dieser seiner Beschlüsse erfolgt.
Zu diesem Behufe ist der Stadtrat verpflichtet, in solchen Angelegenheiten auf Verlangen
des Stadtverordnetenvorstandes dem Bürgerausschusse über die Vollziehung der gefaßten Beschlüsse
Bericht zu erstatten, auch dem geschäftsleitenden Vorstande der Stadtverordneten die einschlägigen
Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
*) Jetzt §§ 8 bis 10 des Straßengesetzes vom I4. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI).