Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 603 
Viertes Kapitel. 
Von den Pflichten des Natschreibers. 
§57. 
Der Ratschreiber führt und beglaubigt das Ratsprotokoll, besorgt und unterschreibt die 
Ausfertigungen des Oberbürgermeisters, der Bürgermeister und des Stadtrats und die Registratur 
und bewahrt die Gesetzes= und Verordnungsblätter, sowie die öffentlichen Bücher, unter Aufsicht 
des Oberbürgermeisters. Er ist verpflichtet, die ihm vom Oberbürgermeister, den Bürgermeistern 
oder dem Stadtrat aufgetragenen schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art 
zu besorgen. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Verwaltung der Ortspolizei. 
8 58. 
Die Ortspolizei ist nach den bestehenden und künftigen Gesetzen, Verordnungen und In- 
struktionen zu verwalten. 
8 59. 
Zur Ortspolizei gehören die Sicherheits-, Reinlichkeits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen-, 
Feuer-, Markt-, niedere Gewerbs-, weltliche Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Bau= und 
Gesindepolizei, sowie die Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
§ 60. 
Zu jedem Aufwande aus der Gemeindekasse, wozu die vom Staate aufgestellte Polizeistelle 
des Orts nicht durch den Voranschlag der Gemeindebedürfnisse im voraus ermächtigt ist, muß 
solche die Zustimmung des Stadtrats einholen. 
In Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge schwebt und wo die vorgängige Vernehmung 
des Stadtrats nicht möglich ist, können von ihr, jedoch auf ihre Verantwortung, Maßnahmen 
und Anordnungen getroffen werden, die eine Kostenzahlung zur Folge haben. 
§ 61. 
Das Dienst= und Polizeipersonal steht unter den Befehlen des Oberbürgermeisters. 
In wichtigeren, das Gesamtinteresse betreffenden Gegenständen, besonders hinsichtlich der 
Gemarkungspolizei, hat er sich mit dem Stadtrat zu beraten, in jedem Fall aber zu jedem 
Kostenaufwand aus der Gemeindekasse vor der Vornahme einer mit Kosten verbundenen Ein- 
richtung die Zustimmung des Stadtrats zu erwirken. 
In Notfällen tritt die obengedachte Ermächtigung ein. 
862. 
Fällt weg. 
Gesetzes= und Verordaungsblatt 1906. 84
	        
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