Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

604 XLV. 
§ 63. 
Waldfrevel werden nach besonderen Gesetzen und von den darin bezeichneten Stellen 
getätigt. 
Sechstes Kapitel. 
Von der Verwaltung des Gemeindevermögeus. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g 64. 
Alles liegende und fahrende Vermögen der Stadtgemeinden, ersteres mag Gemeinde- oder 
Almendgut sein, ist das Eigentum der Stadtbürger als Gesamtheit. 
65. 
Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zur Bestreitung des Gemeindeaufwandes nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt. Es dürfen keine neuen Almendgenüsse zugunsten 
der einzelnen Bürger geschaffen werden. 
Denjenigen Bürgern, welche sich zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes im Genuß von 
Almendnutzungen befinden, oder eine rechtliche Anwartschaft darauf besitzen (25 Jahre alt und 
Ortsbürger sind) und das Einkaufsgeld nach Maßgabe des § 37 des Gesetzes über die Rechte 
der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerrechts entrichtet haben, beziehungsweise 
entrichten, wird dieser Genuß auch ferner gestattet, die frei werdenden Anteile aber fallen der 
Gemeinde anheim. 
8 66. 
Das Grundstocksvermögen darf nur in außerordentlichen Fällen zu laufenden 
Bedürfnissen verwendet werden. 
Zu einer solchen Verwendung ist ein Gemeindebeschluß erforderlich. 
867. 
Die Beförsterung der Gemeindewaldungen unterliegt den Forstpolizeigesetzen. 
1. Abschnitt. 
Fon dem Gemeindeaufwand und den Mitteln zu dessen Dechung. 
* 68. I§8 68.) 
Die Gemeindeausgaben sind zunächst aus den Erträgnissen des Vermögens und der wirt- 
schaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, aus den von der Gemeinde erhobenen Beiträgen, 
*) Die in Klammern beigesetzten Zahlen bezeichnen die Paragraphen dieses Abschnitts vor der Anderung durch das 
Gesetz vom 19. Oktober 1906.
	        
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