Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

IV. 39 
Bekanntmachung. 
(Aom 5. Januar 1906.) 
Schutzpockenimpfung betreffend. 
Die Formulare XI und XII zu § 17 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Impfgesetz 
vom 26. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 337) werden wie folgt ge- 
öändert: 
u. Formular XI. 
In § 8 Absatz 1 ist am Schlusse hinter „verwendet werden“ hinzuzufügen: „welche aus- 
schließlich zum Gebrauche für den Impfling bestimmt sein müssen“, 
in § 9 ist hinter Absatz 2 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen zu- 
fällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf 
wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie 
die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorg- 
fältig zu waschen. Die Impflinge dürfen nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet 
werden, die weitere Benützung des Wasch= und Badewassers sowie der Abtrockentücher für 
andere Personen ist zu unterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, 
dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen 
zusammen schlafen," 
in § 10 ist am Ende von Absatz 1 hinzuzufügen: „Gebrauchte Watte und gebrauchtes 
Verbandzeng sind zu verbrennen." 
b. Formular XII. 
In § 4 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: 
„die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen zu- 
sällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf 
wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie 
die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorg- 
fältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. Un- 
geimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere 
Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen.“ 
Karlsruhe, den 5. Januar 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Brombacher.
	        
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