Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

606 XI. V. 
Beiträge durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung bis zur Höhe der abgeschätzten Werts- 
erhöhung als öffentliche Lasten auf die beteiligten Grundstücke umgelegt werden. 
Auf diese öffentlichen Lasten finden die Vorschriften der Artikel 24 und 240 des Orts- 
straßengesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 190-) entsprechende Anwendung. 
§ 70. I§ 71 Absatz 1 und 2.] 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß von den 
Beteiligten für die Benützung von Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten, Einrichtungen), welche 
von der Gemeinde im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse unterhalten oder betrieben 
werden, sowie für die von der Gemeinde den Einzelnen im öffentlichen oder gemeinwirtschaft- 
lichen Interesse zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Gebühren zu entrichten sind. Die 
Gebühren sind im voraus nach bestimmten Normen und Sätzen festzustellen. 
Die Bestimmungen sind in geeigneter Weise den Beteiligten bekannt zu geben. 
Streitigkeiten über die von den Einzelnen zu entrichtenden Gebühren entscheiden nach 
Maßgabe der aufgestellten Gebührenordnung die Verwaltungsgerichte. 
§ 71 (88 76, 71 Absatz 3. 
Wenn und soweit die Bestreitung des Aufwands für eine der in den §§ 69 und 70 bezeich- 
neten Veranstaltungen zur Folge hat, daß dadurch eine erhebliche Umlageerhöhung eintritt, die 
einzelne Gruppen der Umlagepflichtigen im Verhältnis zu dem ihnen durch die Veranstaltung 
gebotenen Vorteile übermäßig belastet, so soll der betreffende Aufwand ganz oder teilweise durch 
Erhebung von Beiträgen oder Gebühren nach §§ 69 und 70 gedeckt werden. 
Soweit die Kosten der in § 70 bezeichneten Veranstaltungen durch Beiträge gedeckt werden, 
ist die Erhebung von Gebühren ausgeschlossen. 
Wenn die Gemeinde für Darbietungen und Leistungen wesentlich wirtschaftlicher Art von 
den Beteiligten ein privatrechtlich festgestelltes Entgelt in Anspruch nimmt, so können daneben 
Gebühren nicht erhoben werden. 
§ 72. §8 72 Absatz 2w 
Unberührt bleiben die in besonderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ent- 
richtung von Beiträgen und Gebühren zur Deckung der Kosten der von der Gemeinde aus- 
geführten, unterhaltenen oder betriebenen Veranstaltungen. 
8 73. § 7s a.! 
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit 
Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Auf- 
wands der für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu 
entrichten sind.
	        
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