XI. V. 607
8 74. § 77 14
Von dem innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken wird, wenn
eine Umlage von wenigstens 20 Pfennig von 100 Mark Steuerwert des Liegenschaftsvermögens
erhoben wird, eine Abgabe in der Form eines Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben.
Die Abgabe beträgt ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maßgebenden
Werts.
Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß mit Staats-
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Die für die staatliche Verkehrssteuer geltenden Vorschriften finden mit Ausnahme der
§§ 42 bis 47 des Verkehrssteuergesetzes vom 6. Mai 1899 auch auf den Zuschlag zu dieser
Abgabe Anwendung.
Befinden sich die der staatlichen Verkehrssteuer unterliegenden, um eine Gesamtleistung
erworbenen Grundstücke in mehreren Gemeinden, so ist zum Zweck der Festsetzung des Zuschlags
von der Staatssteuerbehörde der auf jede der erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende Anteil
an der Gesamtleistung oder dem Gesamtwert der Grundstücke im Benehmen mit den beteiligten
Gemeinden, nötigenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln. Streitigkeiten entscheiden die
Verwaltungsgerichte.
Der Zuschlag zur staatlichen Verkehrssteuer wird von den Staatssteuerbehörden zugleich
mit der staatlichen Verkehrssteuer festgesetzt und erhoben; bei der Erhebung geht die staatliche
Verkehrssteuer dem Gemeindezuschlag vor.
Der Ertrag aus dem Gemeindezuschlag wird der Gemeinde vierteljährlich ausgefolgt.
Für die Feststellung, Erhebung und Ablieferung der Zuschläge haben die Gemeinden eine
Vergütung zu leisten, deren Betrag vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Mini-
sterium des Innern festgesetzt wird.
§* 75. 8 77 b.
Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung die Erhebung einer Abgabe von
Lustbarkeiten, einschließlich von Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralischen Vor-
stellungen, angeordnet werden. Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Gemeinde-
beschlusses von den Veranstaltern der Lustbarkeit oder von denjenigen zu erheben, welche an der
Lustbarkeit teilnehmen.
Im Gemeindebeschluß sind die Lustbarkeiten, für welche die Abgabe zu erheben ist, zu
bezeichnen. Auch ist daselbst die Höhe der Abgabe festzusetzen und der Ansatz, die Erhebung
sowie die Überwachung zu regeln.
§ 76. § 79c.]
Kleinhandelsbetriebe, die im Großherzogtum ihre Hauptniederlassung haben, und deren
nach § 76 a maßgebender Jahresumsatz im Großherzogtum wenigstens 200 000 Mark beträgt,
haben eine Warenhaussteuer als Gemeindeabgabe zu entrichten, wenn sie nach der Verschiedenheit
der geführten Warengruppen, der Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, der Höhe des