Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

608 XLV. 
Mietwerts der Geschäftsräume und der Art ihres Geschäftsverfahrens als Warenhäuser anzu- 
sehen sind. 
Mehrere Niederlassungen ein und derselben Firma, sowie alle Geschäfte, die den gleichen 
Inhaber oder auch nur einen gleichen persönlich haftenden Gesellschafter haben, werden als 
ein Betrieb behandelt. 
Der Warenhaussteuer unterliegen auch Filialen von außerhalb des Großherzogtums 
betriebenen Warenhäusern, wenn der Jahresumsatz aller im Großherzogtum errichteten Filialen 
zusammen mindestens 30 000 Mark beträgt. 
* 76 a. 5 79 d.) 
Die Warenhaussteuer für jedes Jahr wird beim Steuer-Ab= und Zuschreiben dieses Jahres 
festgestellt; sie wird nach dem Umsatz bemessen, der im letzten Geschäftsjahr in den im Groß- 
herzogtum gelegenen Niederlassungen erzielt worden ist. Ist das Geschäft im Großherzogtum 
noch nicht ein Jahr lang betrieben worden, so wird die Steuer nach dem mutmaßlichen Umsatz 
des laufenden Geschäftsjahres bemessen. 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem 
der Betrieb begonnen worden ist; wird der Betrieb am Ersten des Monats begonnen, so beginnt 
die Steuerpflicht mit diesem Tag. 
Die Steuerpflicht endigt mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem oder mit dessen 
Schluß der Betrieb aufhört; hört der Betrieb am Ersten des Monats auf, so erlischt die 
Steuerpflicht mit dem Schlusse des vorhergehenden Monats. 
8 76b. F 79e.) 
Die Warenhaussteuer beträgt bei einem Jahresumsatz 
bis zu 400 000 Mark ausschließlich 20 Pfennig von 100 Mark Umsatz, 
von 400 000 Mark bis 600 000 Mark ausschließlich 30 Pfennig von 100 Mark Umsatz, 
von 600 000 Mark bis 800 000 Mark ausschließlich 40 Pfennig von 100 Mark Umsatz, 
von 800 000 Mark bis 1.0000000 Mark ausschließlich 50 Pfennig von 100 Mark Umsatz, 
von 1.000 000 Mark bis 1 100 000 Mark ausschließlich 60 Pfennig von 100 Mark Umsatz, 
von je weiteren angefangenen 100 000 Mark je 10 Pfennig weiter von 100 Mark des 
gesamten Umsatzes. 
8 6e. § 7961 4 
Die Steuer darf 10 Prozent des gewerblichen Ertrags des Gesamtbetriebs (§ 76 Absatz 2) 
nicht übersteigen. Doch sind 10 Pfennig von 100 Mark Umsatz in allen Fällen der Mindestsatz 
der Besteuerung. 
Als gewerblicher Ertrag gilt der Teil des nach § 76 # festgestellten Jahresumsatzes, der 
sich nach den in Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes aufgestellten Grundsätzen, jedoch ohne 
Abzug von Schuldzinsen, als Einkommen aus dem Gewerbebetrieb darstellt.
	        
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