Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 609 
* 76 d. § 79g 1 
Wird ein steuerpflichtiger Betrieb in mehreren Gemeinden ausgeübt, so ist die nach den 
§§ 76 bis 76t berechnete Steuer auf die beteiligten Gemeinden nach Verhältnis des Jahres- 
umsatzes in jeder Gemeinde zu verteilen. 
8 76e. (§8 79 b. ) 
Beim jährlichen Ab= und Zuschreiben unterzieht der Schatzungsrat das Kataster für das 
Betriebsvermögen einer Durchprüfung und stellt die Steuerpflichtigen fest. Zur Veranlagung 
zuständig ist der Schatzungsrat derjenigen Gemeinde, in der die Einkommensteuer der Betriebs- 
unternehmer nach Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen ist; er bestimmt, 
soweit erforderlich nach Benehmen mit den Schatzungsräten der übrigen beteiligten Gemeinden, 
den steuerpflichtigen Jahresumsatz. Sind nach dem Einkommensteuergesetz mehrere Schatzungs- 
räte zuständig, so bezeichnet das Ministerium des Innern den maßgebenden Schatzungsrat. 
Die für das Veranlagungsgeschäft von der Gemeinde zu entrichtende Vergütung wird von 
dem Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festgesetzt. 
8 76f. § 79:.] 
Bei Feststellung der Warenhaussteuer stehen dem Schatzungsrat die Befugnisse des § 16 
Absatz 3 und des § 17 des Veranlagungsgesetzes vom 6. August 1900 zu; auch ist er be- 
rechtigt, die Vorlage der Bücher des Pflichtigen zu verlangen. 
Im übrigen finden die §§ 11, 16 Absatz 4, 22, 23 und 29 des Veranlagungssgesetzes 
Anwendung. 
§ 76g. S 79 k.1 
Hat der Steuerpflichtige den ihm vom Schatzungsrat gemäß § 16 Absatz 3 des Ver- 
anlagungsgesetzes gemachten Aufforderungen oder Vorladungen keine Folge gegeben, während 
er dazu in der Lage gewesen wäre, oder hat er die daselbst oder in § 764 dieses Gesetzes 
vorgesehene Einsichtnahme, Abschätzung oder Vorlage verweigert, so steht ihm kein Rechtsmittel 
gegen seine Veranlagung zur Warenhaussteuer für das betreffende Steuerjahr zu. Avuch ist 
in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Steuerrückersatz ausgeschlossen. 
* 76 h. & 791.] 
Die beim Ab= und Zuschreiben eines Jahres festgestellte Warenhaussteuer ist in zwei 
gleichen Zielern, je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November dieses Jahres an 
die Gemeindekasse zu entrichten. 
§ 76i. (§5 79m. 
Steuerpflichtige oder deren Vertreter, welche dem Schatzungsrat bei Ermittlung des 
Jahresumsatzes unrichtige Aufschlüsse geben, werden an Geld bis zu 5000 Mark bestraft.
	        
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