610 XLV.
Die Bezirksämter sind befugt, die Strafe nach Maßgabe des 8 459 der Strafprozeß.
ordnung festzusetzen und zu vollstrecken. Die §§ 128, 129 und 143 des badischen Einführungs-
gesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 finden Anwendung.
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.
§ 77. ([ 78.)
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann innerhalb der durch die Reichs-
gesetze gezogenen Grenzen die Erhebung einer Verbrauchssteuer angeordnet werden, durch welche
folgende zum örtlichen Verbrauch bestimmte Gegenstände belastet werden dürfen: Bier, Essig,
Obstwein, Wein, Kunstwein, Branntwein, Getreide, Mehl, Brot, Back-, Teigwaren, Schlachtvieh,
Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wildbret, Fische, Krebse, Marktviktualien, Brennstoffe, Fourage.
Kartoffeln, Milch und Speisefette dürfen nicht, Getreide, Mehl und Schwarzbrot nur
in den Gemeinden belastet werden, in denen schon am 1. Januar 1895 von den genannten
Gegenständen Verbrauchssteuer erhoben wird.
Die Verbrauchssteuer darf für 100 Kilogramm Mehl 1 Mark 40 Pfennig, für 100 Kilo-
gramm Getreide 1 Mark 20 Pfennig, für 100 Kilogramm Schwarzbrot 1 Mark 5 Pfennig,
für 1 Schwein 1 Mark, für ein Stück Rindvieh von weniger als 200 Kilogramm Schlacht-
gewicht 2 Mark und für eine mehr als 200 Kilogramm schwere Kuh 3 Mark, für Mehl,
Getreide und Schwarzbrot überdies die am 1. Januar 1895 in der einzelnen Gemeinde
bestehenden Abgabesätze nicht übersteigen.
Bei Anordnung der Erhebung einer Verbrauchssteuer dürfen die Abgabesätze höchstens
derart bemessen werden, daß der jährliche Rohertrag der Verbrauchssteuer nach Abzug der als
Rückvergütung zu leistenden Beträge voraussichtlich ein Drittel des Gemeindeaufwandes nicht
übersteigt, welcher nach dem Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre nicht bereits nach
§§ 68 bis 761 gedeckt worden ist.
Beträgt in drei aufeinanderfolgenden Jahren der durchschnittliche jährliche Rohertrag der
Verbrauchssteuer nach Abzug der als Rückvergütung zu leistenden Betreffnisse mehr als
40 Prozent des nach den Voranschlägen berechneten durchschnittlichen ungedeckten Gemeinde-
aufwandes (Absatz 4), so müssen die Abgabesätze der Vorschrift des vorhergehenden Absatzes
entsprechend herabgesetzt werden.
In der Gemeinde gewonnene oder verfertigte und in die Gemeinde eingeführte Gegen-
stände gleicher Art sollen von der Verbrauchssteuer in tunlichst gleichem Maße belastet werden.
* 78, 8 79.
Befreit von der Verbrauchssteuer sind:
1. der Großherzog und der Großherzogliche Hofhalt,
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten,
3. die Militärverwaltung nach Maßgabe des Gesetzes vom 16. Mai 1888, die Befreiung
der Militärverwaltung von der Verbrauchssteuer der Gemeinden betreffend,
4. die Verwaltung der Staatseisenbahnen hinsichtlich der für den Bahn= und Dampf-
schiffahrtsbetrieb bestimmten Brennstoffe.