Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 611 
* 79. (§ 79 a.] 
Werden aus Gegenständen, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, von Gewerbe- 
treibenden Waren hergestellt, welche nicht der Verbrauchssteuer unterliegen, oder werden Gegen- 
stände, von welchen Verbrauchssteuer erhoben wurde, im ursprünglichen oder verarbeiteten 
Zustande im Wege des Handels aus der Gemeinde ausgeführt, so hat auf Verlangen Rück- 
vergütung der Verbrauchssteuer zu erfolgen. Der Jahresbetrag der an Gewerbetreibende zu 
entrichtenden Rückvergütung kann durch Vereinbarung im voraus für bestimmte Zeit fest- 
gesetzt werden. 
* 80. IS 79 b.] 
Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Verbrauchssteuer, Sicherung und Über- 
wachung der Abgabeentrichtung, sowie über die Rückvergütung werden durch Gemeindebeschluß 
mit Staatsgenehmigung getroffen. 
Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung von Verbrauchssteuer und über Ansprüche 
auf Rückvergütung entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
5 81. F 70.) 
Die Auflage auf die den Bürgern noch zustehenden Bürgernutzungen wird nach den für 
die übrigen Gemeinden in dieser Beziehung getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erhoben. 
§ 82. (§88 80 Absatz 1, 83.) 
Der durch Umlagen aufzubringende Aufwand wird unter Beachtung der nachfolgenden 
Vorschriften auf die gesamten, nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Gemeinde veranlagten 
und nach den §8 84, 85, 87 bis 92 besonders gebildeten Einkommensteueranschläge und auf 
die gesamten, in das Grundstückskataster, Gebäudekataster, das Kataster für das Betriebs- 
vermögen und Kapitalkataster der Gemarkung aufgenommenen Vermögenssteuerwerte umgelegt. 
Das gewerbliche Vermögen eines Unternehmers ist in den Gemarkungen gemeindesteuer- 
pflichtig, in denen das Gewerbe betrieben wird oder auf die es sich erstreckt. Das land- 
wirtschaftliche Betriebsvermögen ist in den Gemarkungen gemeindesteuerpflichtig, in welchen sich 
dasselbe befindet. Sofern hiernach eine Verteilung des nötigenfalls nach § 54 des Vermögens- 
steuergesetzes erhöhten gewerblichen Vermögens oder des nötigenfalls nach § 58 des Vermögens- 
steuergesetzes ermäßigten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens auf mehrere Gemarkungen statt- 
zufinden hat, ist der auf jede Gemarkung entfallende Teil desselben nach dem Verhältnis des 
Steuerwerts der in der Gemarkung befindlichen Betriebskapitalbestandteile und des Steuer- 
werts des gesamten Betriebskapitals zu berechnen. Die Zuweisung und Verteilung dieser 
Steuerwerte auf die einzelnen Gemarkungen erfolgt durch den Steuerkommissär, in dessen 
Bezirk der Unternehmer zur Vermögenssteuer veranlagt ist; Streitigkeiten über diese Verteilung 
entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Steuerpflichtig sind hinsichtlich der Vermögenssteuerwerte diejenigen, auf deren Namen 
die Vermögensteile in den Einzelkatastern gemaß § 6 Absatz 1 und 2 des Vermögeussteuer- 
gesetzes zu veranlagen sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 85
	        
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