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lagepflicht bei den in einer Gemarkung neu zu Veranlagenden erst mit dem Kalenderjahr,
welches auf den Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse folgt, und es endigt
diese Umlagepflicht in einer Gemarkung erst mit dem Jahresschlusse, wenn der Pflichtige in
eine andere Gemarkung des Großherzogtums umzieht. Maßgebend für die erste Veranlagung
eines Pflichtigen ist das ihm beim Eintritt der die Umlagepflicht begründenden Verhältnisse
zufließende Jahreseinkommen, soweit es gemäß Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes in der
Gemarkung zu veranlagen ist.
Der Steueranschlag solcher Einkommen beträgt 100 Mark. Durch Gemeindebeschluß mit
Staatsgenehmigung kann er jedoch auf 150 Mark festgesetzt werden.
Personen, die erstmals oder, nachdem ihre Beitragspflicht geruht hat, erstmals wieder in einer
Gemarkung in den Bezug eines Einkommens von 500 bis 900 Mark jährlich gelangen, sind
verpflichtet, dies innerhalb vierzehn Tagen bei dem Steuerkommissär oder dem Steuererheber
ihres Wohnorts mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Veranlagung erfolgt durch den
Schatzungsrat und den Steuerkommissär. Das nähere hierüber wird durch Verordnung
bestimmt.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden an Geld bis zu 30 Mark bestraft. Der
Bürgermeister ist befugt, diese Strafe nach Maßgabe des § 459 der Strafprozeßordnung fest-
zustellen und zu vollstrecken, auch da, wo ihm die Verwaltung der Ortspolizei nicht übertragen
ist; die §§ 128, 129 und 133 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen
vom 3. März 1879 finden Anwendung.
§* 85. [§ S0 b.]
Zur Gemeindebesteuerung sind ferner Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche auf
Grund des Artikels 6 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes vom Beizug zur Staatssteuer befreit
sind, beizuziehen, sofern die Bezugsberechtigten in der Gemeinde einen Wohnsitz im Sinne des
Reichsgesetzes über die Beseitigung der Doppelbesteuerung haben. Auf diese Bezüge findet § 9.1
Absatz 1 der Gemeindcordnung und Städteordnung Anwendung.
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Abschnitt 1 bis III und Veranlagungsgesetzes
§§ 10 bis mit 25 und 29 sind sinngemäß anzuwenden. Auf Zuwiderhandlungen gegen die Ver-
pflichtung zur Anmeldung (Artikel 14 des Einkommensteuergesetzes) findet § 84 Absatz 4 Anwendung.
§ 86. |§ 81.]
Befreit vom Beizug zur Gemeindebesteuerung sind:
1. die Steuerwerte der Gemeinde selbst und derjenigen Anstalten, welche auf ihre Rech-
nung unterhalten werden,
. die Steuerwerte des Kapitalvermögens und die Steueranschläge aus dem Einkommen
des Großherzogs und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses,
die Steuerwerte der landesfürstlichen Residenz= und Lustschlösser und Gärten, sowie der
Schlösser und Gärten der Großherzoglichen Prinzen,
4. die Steuerwerte der Residenzschlösser und der dazu gehörigen Gärten der Standesherrn,
85.
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