Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

614 XLV. 
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die Steuerwerte der für Lehranstalten und sonstige Wissenschafts= und Kunstzwecke 
bestimmten öffentlichen Gärten, 
6. die Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens der Stiftungen, soweit deren 
Ertrag zur Förderung der Zwecke der Gemeinde bestimmt ist, 
. die auf den Namen der Schuldienste der betreffenden Gemeinden katastrierten Steuer- 
werte, 
8. die Steuerwerte der den Pfarrdiensten der betreffenden Gemeinde zum ständigen Genuß 
gewidmeten Grundstücke bis zum Betrage von 10 000 Mark. Besitzt ein Pfarrdienst 
keine Steuerwerte in Grundstücken oder an solchen nicht volle 10 000 Mark in der 
betreffenden Gemeinde, so darf diese Summe aus Steuerwerten des, Kapitalvermögens des 
Pfarrdienstes, diese im gesetzlich (§ 93 Absatz 1) geminderten Betrage gerechnet, ent- 
nommen oder ergänzt werden, 
9. die Einkommensteueranschläge von den aus einer badischen Staatskasse fließenden Gehalts-, 
Pensions= und Wartegeldbezügen der Landes= und sonstigen Reichsangehörigen, welche 
im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung 
betreffend, ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Großherzogtum haben, sowie der 
Reichsausländer, welche ihren Wohnsitz nicht im Großherzogtum haben. 
Die durch besondere Gesetze und Staatsverträge festgesetzten Befreiungen von der Gemeinde- 
besteuerung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
—– 
5 S7. |§ 82.) 
Die Reichsbankanstalten, und zwar die Reichsbankhauptstelle, die Reichsbankstellen und die 
Reichsbanknebenstellen, werden an den Orten, an welchen solche bestehen, zur Gemeinde- 
besteuerung je mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Steuerwert des 
gewerblichen Vermögens beigezogen, welches durch die Hälfte desjenigen Teils des Grundkapitals 
der Reichsbank gebildet wird, der, nach Verhältnis des Reinertrags des letzten Jahres berechnet, 
auf die betreffende Zweiganstalt entfällt. 
Außerdem wird die Reichsbank mit einem nach Maßgabe der Bestimmungen des Ein- 
kommensteuergesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien besonders gebildeten Einkommensteueranschlag zur Gemeindebesteuerung beigezogen. 
Dieser Gesamteinkommensteueranschlag wird unter die Gemeinden, in welchen Reichsbank- 
anstalten bestehen, behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des 
daselbst durch die Reichsbank zu versteuernden Steuerwerts des gewerblichen Vermögens verteilt. 
Die Festsetzung des Steueranschlags der Reichsbankanstalten geschieht durch die für die 
Veranlagung zur staatlichen Vermögenssteuer und Einkommensteuer zuständige Behörde und 
nach dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren. 
* 88. 84.) 
Die in Artikel 5 B des eimhemmenstenergezn genannten juristischen Personen Gachengennen 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien rc.) werden mit ihren Eink 
  
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