Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 615 
ohne Rücksicht auf den Sitz der Gesellschaft 2c. da zur Gemeindebesteuerung beigezogen, wo sie 
ihr Gewerbe betreiben. 
Ist letzteres an mehreren Orten der Fall oder findet nach § 82 Absatz 2 eine Verteilung 
des Steuerwertes des gewerblichen Vermögens auf mehrere Gemeinden statt, so wird der 
gesamte Einkommensteueranschlag der juristischen Person unter die verschiedenen beteiligten 
Gemeinden behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des in jeder 
derselben der Gemeindebesteuerung unterliegenden Steuerwerts ihres gewerblichen Vermögens 
verteilt. 
8 89. § S4 a- 
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische Person, welche im Großherzogtum ihren 
Wohnsitz hat, oder wenn mehrere solche Personen gemeinschaftlich ein gewerbliches Unternehmen 
in einer anderen badischen Gemeinde betreiben, als in welcher sie zur Einkommensteuer staatlich 
veranlagt sind, so kann die Gemeinde des Gewerbebetriebs, vorausgesetzt, daß in derselben das 
betreffende Unternehmen mit einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens von mindestens 
75.000 Mark zur Gemeindebesteuerung beigezogen wird, verlangen, daß ihr von demjenigen 
Teile der Einkommensteueranschläge der an dem Unternehmen beteiligten Personen, welcher bei 
verhältnismäßiger Verteilung derselben nach den verschiedenen Einkommensquellen (Artikel 2 
Ziffer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes) auf das betreffende Gewerbeunternehmen entfällt, 
sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden. 
Ist der Stenerwert des gewerblichen Vermögens der gewerblichen Unternehmung auf 
mehrere Gemeinden verteilt (§ 82 Absatz 2), so werden die sieben Zehntel des Einkommen- 
steueranschlags des Unternehmens nach Maßgabe der Verteilung des Steuerwerts des gewerb- 
lichen Vermögens diesen Gemeinden zugewiesen, wobei aber die Betreffnisse, welche einer mit 
einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens mit weniger als 75 000 Mark beteiligten 
Gemeinde zufallen würden, der Besteuerung der Gemeinde des Wohnsitzes des Unternehmers 
verbleiben. 
Zu diesem Zweck haben die an dem Gewerbeunternehmen beteiligten Personen auf Ver- 
langen der mit der Veranlagung zur Gemeindesteuer betrauten Behörden das ihnen aus jenem 
Unternehmen zufließende Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern. 
5 90. §8 Saa.) 
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische oder juristische Person, welche im Großherzogtum 
ihren Wohnsitz hat, in einer anderen badischen Gemeinde, als in welcher sie zur Einkommen- 
steuer staatlich veranlagt ist, Grundstücke oder Gebäude im Steuerwerte von zusammen mindestens 
75000 Mark zu versteuern hat, so kann die Gemeinde, in welcher der Liegenschaftsbesitz liegt, 
verlangen, daß ihr von demjenigen Teile des Einkommensteueranschlags des Liegenschaftsbesitzers, 
welcher bei verhältnismäßiger Verteilung dieses Anschlags nach den verschiedenen Einkommens- 
quellen (Artikel 2 Ziffer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes) auf den betreffenden Liegenschafts- 
besitz entfällt, sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden.
	        
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