Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

618 XLV. 
Sie können nur nötig werden, wenn die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft 
und zu einer unvermeidlichen oder höchst nützlichen Ausgabe keine anderen zweckmäßigeren 
außerordentlichen Einnahmen aufzufinden sind. 
3. Abschnitt. 
Von den Aberschüssen der Gemeindekage. 
102. 
Die nach gesetzlicher Bestreitung der Gemeindebedürfnisse vorhandenen Überschüsse sind zur 
Schuldentilgung zu verwenden und, wenn keine Schulden vorhanden sind, zu Kapital anzulegen. 
Die Größe der Kapitalanlage richtet sich nach dem Wert der Gemeindegebäude, welche durch 
ein Unglück zerstört werden können, oder wenigstens nach dem, das den höchsten Wert hat, und 
nach den wahrscheinlichen Kosten, welche Naturereignisse, denen das Gemeindegut ausgesetzt ist, 
außergewöhnlich veranlassen können. 
8 103. 
Eine andere Verwendung der llberschüsse, als zur Schuldenbezahlung und zu Kapital- 
anlagen und über die Verwendung derer, die nicht mehr zu Kapital angelegt werden sollen, 
kann nur von dem Bürgerausschuß beschlossen werden. 
Werden solche Überschüsse unter die Gemeindebürger verteilt, so geschieht die Verteilung 
nach Köpfen. 
Die Witwen der Gemeindebürger erhalten den vollen Anteil, der ihrem verstorbenen 
Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, zufiele. 
4. Abschnitt. 
Von dem Almendgenuß. 
(Siehe § 65.) 
8 104. 
Die Art der Benutzung der ungeteilten Almendgüter, die Größe der Genußteile und die 
Art der periodischen Verteilung der letzteren bei geteilten Almendgütern, sowie die Größe der 
Bürgerholzgaben richtet sich nach dem unbestrittenen Zustande vom 1. Januar 1831. 
Er kann durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Stimmen aller Berechtigten auf 
eine andere Weise festgesetzt werden, und zwar nur insofern nicht die Genußteile unwider- 
ruflich auf dem Besitz bestimmter Güter oder Häuser haften. 
Eine Verminderung der Größe der Holzgaben kann infolge der verminderten nachhaltigen 
Ertragsfähigkeit der Waldungen stattfinden.
	        
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