622 XLV.
Werden aber dazu außerordentliche Mittel erfordert, so ist vor aller Vornahme eines neuen
Baues und allen Hauptausbesserungen im Sinne des Satzes 605 und 606 des Landrechts') die
Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen. Die kleineren Ausbesserungen sind aus den paratesten
ordentlichen, und in deren gänzlicher Ermangelung aus den paratesten außerordentlichen Mitteln
zu bestreiten.
8. Abschnitt.
Von den Verträgen, Vergleichen, Jorderungen und gerichtlichen Verhandlungen.
§ 13.
Verträge, die eine Lieferung von beweglichem Gut oder eine Leistung zur Folge haben,
und alle zum laufenden Dienste erforderlichen Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt
der Stadtrat; Vergleiche genehmigt er dann, wenn der dafür zu entrichtende Betrag oder die
Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag
aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann.
Zu anderen Vergleichen, sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegen-
schaften zum Gegenstande hat, ist die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich.
Offentliche, um Lohn zu verrichtende Arbeiten und Lieferungen, die nicht der laufende
Dienst erfordert, sind in der Regel im Wege der Versteigerung nach Einholung eines
Überschlags durch den Stadtrat zu vergeben, wenn er nicht aus besonderen Gründen die
Versteigerung für unzweckmäßig erachtet.
8 144.
Erfüllt eine Gemeinde ihre persönlichen Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungs-
berechtigte vor Anstellung der Klage an die derselben vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle be-
schwerend wenden, in so ferne er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Letztere
hat in dieser Eigenschaft den Stadtrat darüber binnen vierzehn Tagen zu vernehmen und,
wenn solcher die Richtigkeit der Forderung anerkennt, binnen vier Wochen, vom Tage des dem
Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet, für die Befriedigung desselben aus den
ordentlichen oder außerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung
des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei den höheren Verwaltungsstellen darüber Beschwerde
zu erheben.
*) Satz 605 und 606 des Landrechts lauteten:
Satz 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten.
Hauptansbesserungen bleiben dem Eigentümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die
zum Unlerhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden, in welchem Falle sie dem Nutnießer oder seinen Erben
obliegen.
Satz 606. Hauptausbesserungen sind: Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken und neue
Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herstellung der Dämme, Grundmauern und
Ringmauern.
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.