Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

622 XLV. 
Werden aber dazu außerordentliche Mittel erfordert, so ist vor aller Vornahme eines neuen 
Baues und allen Hauptausbesserungen im Sinne des Satzes 605 und 606 des Landrechts') die 
Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen. Die kleineren Ausbesserungen sind aus den paratesten 
ordentlichen, und in deren gänzlicher Ermangelung aus den paratesten außerordentlichen Mitteln 
zu bestreiten. 
8. Abschnitt. 
Von den Verträgen, Vergleichen, Jorderungen und gerichtlichen Verhandlungen. 
§ 13. 
Verträge, die eine Lieferung von beweglichem Gut oder eine Leistung zur Folge haben, 
und alle zum laufenden Dienste erforderlichen Anschaffungen und Kostenaufwendungen genehmigt 
der Stadtrat; Vergleiche genehmigt er dann, wenn der dafür zu entrichtende Betrag oder die 
Summe, welche durch den Vergleich zum Opfer gebracht werden soll, aus den im Voranschlag 
aufgenommenen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann. 
Zu anderen Vergleichen, sowie überall, wo der Vergleich ein dingliches Recht an Liegen- 
schaften zum Gegenstande hat, ist die Zustimmung des Bürgerausschusses erforderlich. 
Offentliche, um Lohn zu verrichtende Arbeiten und Lieferungen, die nicht der laufende 
Dienst erfordert, sind in der Regel im Wege der Versteigerung nach Einholung eines 
Überschlags durch den Stadtrat zu vergeben, wenn er nicht aus besonderen Gründen die 
Versteigerung für unzweckmäßig erachtet. 
8 144. 
Erfüllt eine Gemeinde ihre persönlichen Verbindlichkeiten nicht, so kann sich der Forderungs- 
berechtigte vor Anstellung der Klage an die derselben vorgesetzte Staatsverwaltungsstelle be- 
schwerend wenden, in so ferne er nicht vorzieht, den Rechtsweg sogleich zu betreten. Letztere 
hat in dieser Eigenschaft den Stadtrat darüber binnen vierzehn Tagen zu vernehmen und, 
wenn solcher die Richtigkeit der Forderung anerkennt, binnen vier Wochen, vom Tage des dem 
Gläubiger zu eröffnenden Anerkenntnisses an gerechnet, für die Befriedigung desselben aus den 
ordentlichen oder außerordentlichen Mitteln der Gemeinde zu sorgen. Erfolgt die Befriedigung 
des Gläubigers nicht, so steht es ihm frei, bei den höheren Verwaltungsstellen darüber Beschwerde 
zu erheben. 
*) Satz 605 und 606 des Landrechts lauteten: 
Satz 605. Der Nutznießer muß die Sache in baulichem Stand unterhalten. 
Hauptansbesserungen bleiben dem Eigentümer zur Last, wenn sie nicht daher rühren, daß während der Nutznießung die 
zum Unlerhalt erforderlichen Ausbesserungen unterlassen wurden, in welchem Falle sie dem Nutnießer oder seinen Erben 
obliegen. 
Satz 606. Hauptausbesserungen sind: Herstellung der Hauptmauern und Gewölbe, Einziehung neuer Balken und neue 
Belegungen der Dächer, Wände, Zimmerdecken und Fußböden, ingleichen neue Herstellung der Dämme, Grundmauern und 
Ringmauern. 
Alle übrigen Ausbesserungen sind solche, welche zur Unterhaltung zu rechnen sind.
	        
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