Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 623 
Ist die Forderung durch Unterpfand gesichert, so muß die Verwaltungsstelle, wenn sich 
der Forderungsberechtigte zuerst an sie gewendet hat, für die Zahlung der geforderten verfallenen 
Zinsen in der oben gedachten Zeit, für die Abtragung des aufgekündigten Kapitals aber 
längstens binnen einem Jahre sorgen. Geschieht letzteres nicht, so kann der Forderungs- 
berechtigte in gerichtlichen Wegen den Zugriff auf das Unterpfand verlangen. 
8 145. 
Hat der Stadtrat die Richtigkeit der Forderung in dem anberaumten Termine nicht 
auerkannt, so ist dem Gläubiger unter Eröffnung der Gründe des verweigerten Anerkennt- 
nisses sogleich davon Nachricht zu geben. 
146. 
Der Stadtrat hat darüber zu beraten und zu beschließen, ob einem gegen die Gemeinde 
angebrachten Anspruch gerichtlich zu begegnen, oder ob ein Anspruch oder eine Forderung der 
Gemeinde, deren Richtigkeit und Gültigkeit nicht anerkannt oder denen nicht genüge getan werden 
will, in gerichtlichem Wege zu verfolgen sei. 
Die Zustimmung des Bürgerausschusses wird immer erfordert, wenn der Gegenstand, er 
mag gegen oder für die Gemeinde in Anspruch genommen werden, ein dingliches Recht an 
Liegenschaften betrifft. 
Lehnen die zuständigen Gemeindeorgane die Führung des Rechtsstreites ab, so können ein- 
zelne Mitglieder der Gemeinde denselben auf ihre Gefahr führen. Erfolgt die endliche 
rechtskräftige Entscheidung entweder ganz oder wenigstens in einem erheblichen, der Kosten 
werten Teil zugunsten der Gemeinde, so müssen ihnen die Kosten aus der Gemeindekasse ersetzt 
werden. 
Zur Einleitung des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens ist die Zustimmung des Bürger- 
ausschusses nicht erforderlich. 
147. 
Ist die Übernahme des Rechtsstreites in gesetzlicher Form beschlossen, so führt solchen der 
Stadtrat durch alle Rechtszüge. 
Er ernenut aus seiner Mitte zwei Beigeordnete, welche mit dem Oberbürgermeister im 
Namen der Gemeinde das Geeignete besorgen. 
9. Abschnitt. 
BVom Gemeinderech wesen. 
8 148. 
Der Stadtrechner wird auf Vorschlag des Stadtrats von dem Bürgerausschuß ernannt. 
In Gemeinden über 4000 Einwohner kann er nicht zugleich Mitglied des Stadtrats sein. 
 
	        
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