Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLV. 625 
Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Rechnung in dem Bürgerausschuß zu verkünden und 
sodann mit den etwa vorgebrachten Anträgen oder Bemerkungen zum Zwecke der Abhör der 
hierfür zu bestellenden Kommission oder im Falle des § 172 Absatz 3 der Staatsbehörde 
zu übergeben. 
* 154 a. 
Die Abhörkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche der geschäftsleitende 
Vorstand der Stadtverordneten aus der Mitte der letzteren für jede Jahresrechnung ernennt. 
Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Mitte derselben gleichfalls durch den 
geschäftsleitenden Vorstand ernannt, sofern nicht dessen Obmann den Vorsitz übernimmt. 
Die Kommission kann zu ihren Arbeiten Sachverständige beiziehen, deren Belohnung aus 
den ihr hierfür durch den Voranschlag zur Verfügung zu stellenden Mitteln zu bestreiten ist. 
8 154b. 
Den Bescheid erteilt in allen Fällen der Bürgerausschuß, wobei der Oberbürgermeister, 
die Bürgermeister, sowie die übrigen Mitglieder des Stadtrates nicht mitzustimmen haben. 
8 155. 
Eine landesherrliche Verordnung wird die Form des Rechnungswesens bestimmen. 
88 156 bis 160. 
Fällt weg. 
Titel IV. 
Von den Gemeinden, welche aus mehreren Orten zusammengesetzt sind. 
* 141. 
Wenn eine Gemeinde aus zwei oder mehreren Orten besteht, so hat sie den Namen von einem 
dieser Orte, in der Regel von dem größeren, zu führen, der dadurch der Hauptort wird. 
8 162. 
Haben sämtliche Orte eine gemeinschaftliche Gemarkung und kein besonderes Vermögen, so besteht 
nur eine Gemeindeverwaltung. 
g 163. 
Hat einer und der andere Nebenort eine von der Gemarkung des Hauptorts verschiedene Gemarkung, 
so sind diese Orte in Bezug auf das Gemeindegut, Almendgut und das Gemarkungsverhältnis als getrennt 
zu betrachten. 
Dasselbe ist in Bezug auf das Gemeindevermögen der Fall, wenn diese Orte zwar eine gemein- 
schaftliche Gemarkung, aber besonderes Gemeindevermögen haben.
	        
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