Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

ALV. 627 
Namen „Stabhalter" einzelne Zweige der Ortspolizei, namentlich die Sicherheitspolizei und die Erhaltun) 
der Ruhe und Ordnung einschließlich der Strafbefugnis übertragen werden. 
8171. 
Der Bürgermeister und der Gemeinderat besorgen in den Fällen des § 163 nur die Angelegenheiten, 
die den Gemeindeverband betreffen 
In dem Wohnort des Bürgermeisters besorgt dieser mit den Gemeinderats= beziehungsweise Ver- 
waltungsratsmitgliedern dieses Orts auch die besonderen G 9 
& I71 a. 
Wo das Beitragsverhältnis der Nebenorte zur Bestreitung der Ausgaben des Gemeindeverbandes 
einer Ordnung bedarf, ist solches. vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Entscheidung in streitigen Fällen 
(§2 Ziffer 3 des Verwalt flegegesetzes), im Wege der Vereinbarung zu regeln. 
Die Ausgaben, welche die Bedürfnisse des einzelnen Ortes selbst nötig machen, hat dieser aus dem 
Ortsvermögen nach Vorschrift dieses Gesetzes zu bestreiten. 
3 5 7 
  
Titel V. 
Von der Aussicht des Staats über die Gemeindeverwaltung. 
5 172. 
Die Verwaltung der Ortspolizei steht unter der ununterbrochenen Aufsicht des Staates. 
* 172r% 
Die Handhabung der Staatsaufsicht über die übrige Gemeindeverwaltung erstreckt sich darauf: 
1. daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht 
überschritten, 
2. daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt, 
3. daß die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden. 
Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden haben zu diesem Behufe das Recht der Kenntnis- 
nahme von der Tätigkeit der Gemeindebehörden, insbesondere das Recht der Amts= und 
Kassenvisitation. 
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurücknahme derselben nicht binnen einer 
angemessenen Frist erfolgt, durch die zuständige Behörde außer Wirksamkeit zu setzen. 
Beschlüsse, welche nur eine Benachteiligung einzelner enthalten, können lediglich auf 
rechtzeitig erhobene Beschwerde außer Wirksamkeit gesetzt oder abgeändert werden. 
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, gesetzlich not- 
wendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich 
zu genehmigen oder die nötigen Gemeindedienste für gesetzlich notwendige Zwecke anzuordnen, 
so ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die zur Erfüllung 
ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen. 
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist eine Einsprache auf dem geordneten Wege nicht 
erhoben, auch die Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an der Stelle der Ge- 
meindebehörde die zum Vollzuge nötigen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch die etwa 
erforderliche Umlage anzuordnen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906. 87
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.