628 XI.V.
Werden die Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, so sind die betreffenden
Gemeindebeamten zu deren Beobachtung aufzufordern und nötigenfalls durch Disziplinarmaß-
regeln (§§ 23 bis 28 der Städteordnung) oder durch Ordnungsstrafen bis zum Betrag von
10 Mark anzuhalten.
§* 172b.
Die Staatsbehörde wird überdies in Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern die
Voranschläge des Gemeindehaushalts und Schuldentilgungspläne prüfen und genehmigen und
die Gemeinderechnungen abhören und verbescheiden.
§ 17Zc.
In den größeren Gemeinden genehmigt der Bürgerausschuß den Voranschlag und sendet
sofort der Verwaltungsbehörde eine Abschrift desselben ein. Sieht sich diese hierdurch zur Aus-
übung ihres Aussichtsrechts veranlaßt, so hat sie binnen zwei Wochen dem Stadtrat die geeig-
nete Eröffnung zu machen, widrigenfalls der Voranschlag vollzugsreif wird.
In denselben Gemeinden ist, sobald die Rechnung gestellt ist, eine Abschrift derselben an
die Verwaltungsbehörde einzusenden. Dieser steht zu jeder Zeit frei, das Original der Rechnung
nebst Beilagen zur Übung ihres Ausfsichtsrechts einzufordern.
Der Bürgerausschuß kann die Genehmigung des Voranschlags, sowie die Abhör der
Rechnung auch der Staatsbehörde unterstellen.
*5 1724.
Außer diesem erfordern folgende Handlungen vor deren Vornahme die Staatsgenehmigung:
1. alle Veräußerungen des unbeweglichen Gemeindevermögens, das den Anschlag von
2 000 Mark übersteigt, und die Verteilung desselben, sowie die Art der Verteilung
und alle Abänderungen im Almendgenuß,
alle Verwendungen des Grundstocksvermögens zu laufenden Bedürfnissen,
die Kapitalaufnahmen, mit Ausnahme der in § 101 Absatz 1 genannten,
die Einführung eines Oktroi,
. alle Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhiebe,
die Verwendung der Gemeindeüberschüsse,
Freigebigkeitshandlungen in den Fällen des § 56 a Ziffer 4.
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5 172Ze.
Die bei Ausübung der Staatsaufsicht über den Gemeindehaushalt entstehenden Kosten hat
die Gemeinde zu bestreiten.
Ausgenommen sind:
1. die durch die Prüfung der Voranschläge und
2. die durch die Ortsvisitationen der Amtsvorstände oder Landeskommissäre
erwachsenden Kosten, welche die Staatskasse trägt.