XLV. 631
freigestellt. Sie erfolgt durch einen Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung des Mini—
steriums des Innern bedarf.
Das Ortsstatut kann hier bestimmen, daß von der Wahl von Bürgermeistern und von
den Bestimmungen des Gesetzes über Pensionierung der Oberbürgermeister (§ 194) und der
städtischen Beamten (§ 194) Umgang zu nehmen sei.
Mittelst staatlich genehmigter Gemeindebeschlüsse haben sich der Städteordnung unterstellt:
vom 1. Januar 1876 an die Stadtgemeinde Bruchsal (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1875
Nr. AXAIA Seite 418), vom 1. Januar 1889 an die Stadtgemeinde Lahr (Gesetzes= und
Verordnungsblatt 1888 Nr. XIIV. Seite 641) und vom 1. Januar 1903 an die Stadt-
gemeinde Offenburg (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902 Nr. XIII Seite 71).
Gesetz.
Die Abänderung des Wassergesetzes betreffend.
(Vom 19. Oktober 1908.)
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Das Wassergesetz vom 26. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 309) wird,
wie folgt, abgeändert:
Artikel l.
Nach § 93 wird eingefügt:
* 93a.
Voraussetzungen und Umfang der Beitragspflicht der Gemeinden
zum Flußbau am Rhein, Neckar und Main.
Zu dem Aufwand für den Flußbau am Rhein, Neckar und Main haben die beteiligten
Gemeinden regelmäßige Flußbaubeiträge nicht zu entrichten.
Werden jedoch an diesen Flüssen zur Verbesserung des Wasserabflusses, zum Schutze der
Ufer oder zur geordneten Einleitung von Seitengewässern größere, nicht den Schiffahrtszwecken
dienende Herstellungs= und Abänderungsarbeiten vorgenommen, welche im wesentlichen den
Interessen der benachbarten Gemarkungen dienen, so sind die beteiligten Gemeinden nach