Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

42 V. 
Bekanntmachung. 
(Vom 30. Jannar 1906.) 
Die Zuständigkeit der Finanzmittelstellen betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 24. Januar d. J. Nr. 64 unter Abänderung der Ziffer 3 der 
mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 25. Mai 1881 getroffenen Anordnung 
gnädigst zu genehmigen geruht, daß der Höchstbetrag des Strafnachlasses, zu dem die Steuer- 
und Zolldirektion gemäß § 1 der landesherrlichen Verordnung vom 22. März 1838, den 
Rekurs zur Gnade in Steuer= und Zollstrafsachen betreffend, ermächtigt ist, auf eintausend 
Mark, außer dem Wert des Koufiskats, festgesetzt wird. 
Karlsruhe, den 30. Januar 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. 
Großkopf. 
Druck und Verlag von Malsch 4 VBogeel in Karlsrude.
	        
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