Nr. XLVII. 637
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. November 1906.
Inhalt.
Verordnungen: des Miuisteriums des Innern: die Städtewahlordnung betreffend: die Gemeindewahl
ordnung betreffend.
Verordnung.
(Vom 22. Oktober 1906.)
Die Städtewahlordnung betreffend.
Die §§ 6 Absatz 1, 22, 28 bis 30 und 32 der Verordnung vom 19. April 1901, die
Städtewahlordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 323), werden mit Wirkung
vom 1. Januar 1907 an durch folgende Bestimmungen ersetzt:
§ 6 Absatz 1.
Nach Abschluß der Wählerliste (§ 5) erläßt der Stadtrat eine öffentliche Einladung an
die Wahlberechtigten zur Vornahme der Wahl. Die Zeit, in welcher die Abstimmung zu
erfolgen hat, ist tunlichst in der Weise zu bestimmen, daß es den Wählern mit Rücksicht auf
ihre regelmäßige Beschäftigungszeit möglich ist, ihr Wahlrecht auszuüben.
822.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen
sein; sie sollen bei der Wahl von ein bis sechs Personen ein Oktavblatt, somit ½, von mehr
als sechs Personen ein Quartblatt, somit ¼ des normalen Aktenbogens von 33 zu 42 Centi-
meter groß und von mittelstarkem Schreibpopier sein und sind außerhalb des Wahllokals mit
dem Namen derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im
Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Die Stimmzettel sind in einem, in der Mitte der Vorderseite mit dem Gemeindestempel
versehenen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen haben darf, abzugeben.
Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem Papier gefertigt und in jeder Gemeinde von
gleicher Größe und Farbe sein; sie sind in der erforderlichen Anzahl von der Gemeinde bereit
zu halten.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906. 89