Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

638 XLVII. 
g 28. 
Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von 
allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Umschläge 
gestellt. 
Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, 
daß die Wahlurne leer ist. 
Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in 
unmittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
§6#29. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahlkom-= 
mission in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufzustellenden Person, welche kein 
Mitglied der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt er sich 
in den Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den Tesch 
der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, 
sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag mit dem 
Stimmzettel dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder dessen Vertreter, der ihn sofort uner- 
öffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig 
in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe 
einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche sie in 
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Vorsitzende der 
Wahlkommission zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den 
Nebenraum (Absotz 1) nicht begeben haben. 
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem 
Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimm- 
zettel in den Umschlag zu stecken. 
Bei der Wahl der Stadtverordneten werden nur die Wähler zur Abstimmung zugelassen, 
welche in der Wählerliste eingetragen sind. 
Der Protokollführer (§ 9 Absatz 2) vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers 
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Spalte der dem Wahlprotokoll anzu- 
schließenden Wählerliste. 
Bei den Wahlen, welche die Mitglieder des Bürgerausschusses vollziehen, werden bei Über- 
gabe des Stimmzettels die Namen der Abstimmenden, mit Ordnungszahlen versehen, von 
dem Protokollführer in das Wahlprotokoll eingetragen.
	        
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