Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVII. 639 
g 29a. 
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden die 
Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der 
Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 29 Absatz 6 und 7) festgestellt. Ergibt sich dabei 
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung 
Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der beiden Beisitzer 
öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Vorsitzenden 
der Wahlkommission, der ihn laut vorliest und ihn nebst dem Umschlag dem anderen Beisitzer 
zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Die Stimmenaupzeichnung geschieht durch den Protokollführer in der Art, daß jeder, auf 
welchen ein Vorschlag fällt, einmal mit seinem Namen in das Protokoll (Register) eingetragen 
und hinter dem Namen jedesmal die Zahl der bis dahin auf ihn gefollenen Stimmen, also 
bei der ersten auf ihn gefollenen Stimme die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 u. s. w. 
gesetzt und diese Zahl laut verlesen wird. 
Völlig gleichlautende Stimmzettel können vom Vorsitzenden nach Verlesung des ersten aus- 
geschieden und, nachdem die Beisitzer sich von der Übereinstimmung überzeugt haben, in ihrer 
Zahl festgestellt werden. 
Die Zahl der durch die gleichlautenden Stimmzettel festgestellten Stimmen wird unter 
Bezeichnung der fortlaufenden Ziffern (z. B. 50 bis 100) zugeschlagen. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche beim Schluß der Wahl- 
handlung von der Kommission zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen ist. 
8 30. 
Ungültig sind Stimmzettel, 
weiche nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag oder welche in 
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; 
welche nicht von weißem Papier sind; 
welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
welche keinen und soweit sie einen nicht lesbaren Namen enthalten; 
. soweit aus ihnen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 
.soweit sie auf eine nicht wählbare Person lauten; 
soweit sie eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene, gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; 
in einem Umschlog enthaltene, voneinander abweichende Stimmzettel sind sämtlich ungültig. 
Im Falle mehr Namen, als die Anzahl der zu Wählenden beträgt, auf einem Stimm- 
zettel stehen, werden die letzten unberücksichtigt gelassen. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung. 
89. 
## — 
— S St
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.