Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

642 XLVII. 
Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald 
der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Umschlag mit dem Stimm- 
zettel dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder dessen Vertreter, der ihn sofort uneröffnet in 
die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig 
in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe 
einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche sie in 
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Vorsitzende der 
Wahlkommission zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den 
Nebenraum (Absatz 1) nicht begeben haben. 
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben- 
raum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel 
in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem 
Namen in der dem Protokoll anzuschließenden Wählerliste. 
Die Wahlkommission läßt keine Wähler zur Abstimmung zu, welche nicht in die Wähler- 
liste eingetragen sind (§ e der Gemeindeordnung). 
E 10. 
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden die 
Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der 
Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 9 Absatz 5) festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach 
wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen 
im Protokoll anzugeben. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Eine der beiden Urkunds- 
personen öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Vor- 
sitzenden der Wahlkommission, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag der anderen Urkunds- 
person zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Die Stimmaufzeichnung geschieht durch den Protokollführer in der Art, daß jeder, auf 
welchen ein Vorschlag fällt, einmal mit seinem Namen in das Protokoll eingetragen und hinter 
dem Namen jedesmal die Zahl der bis dahin auf ihn gefallenen Stimmen, also bei der ersten 
auf ihn gefallenen Stimme die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 u. s. w. gesetzt und diese 
Zahl laut verlesen wird. 3 
In gleicher Weise führt eine der beiden Urkundspersonen eine Gegenliste, welche beim 
Schluß der Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokoll bei- 
zusügen ist. 
SII. 
Ungültig sind Stimmzettel, 
1. welche nicht in einem mit dem Gemeindestempel versehenen Umschlag oder welche in 
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind;
	        
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