Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

646 XLVII. 
Auf dem Tische, an welchem die Wahlkommission Platz nahm, wurde 
ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, 
nachdem sich die Wahlkommission davon überzeugt hatte, daß die Wahlurne 
leer sei. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag zu 
stecken vermochte, war ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem Wahl- 
lokal in unmittelbarer Verbindung stehender Nebenraum bereit gestellt. 
Durch die Wahlkommission war in der Nähe des Zuganges zu dem 
Nebenraum für die Bereithaltung der in der Mitte der Vorderseite abge- 
stempelten Umschläge der') 
aufgestellt worden. 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen 
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Tisch der Wahl- 
kommission heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung 
und übergab den Umschlag mit dem Stimmzettel, sobald der Protokollführer 
den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Vorsitzenden, der den 
Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. 
Hierbei mußten von dem Vorsitzenden zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten 
Umschlag abgeben wollte, 
Stimmzettel, 
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen 
versehenen Umschlag abgeben wollte, 
Stimmzeettel. 
Auch mußten Weähler von der Stimmgebung zurückgewiesen 
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben- 
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem 
er neben dessen Namen in der Wählerliste ein Kreuz machte. 
*) Diese Person darf nicht Mitglied der Wahlkommission sein (§ 9 der Wahlordunng). 
  
Fällt weg (wird 
durchstrichen), soweit 
die bezeichneten Fälle 
nicht vorgekommen 
sind.
	        
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