Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XL VII. 647 
Nach Ablauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu erfolgen 
hatte, um Uhr mittags erklärte der Vorsitzende der Wahlkommission 
die Abstimmung für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. 
Die Anzahl der Umschläge betrug 
drndl weg (wiro Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen 
die Zahlen nicht (in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, überein. 
übereinstimmen. 
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durchstrichen, wenn, neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war. 
die Zahlen überein- 
stimmen. Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter 
(Zählung herausstellte, dient folgendes: 
Dieselbe war um 
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Eine der 
Urkundspersonen, Gemeinderat , öffnete jeden 
Umschlag einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Vor- 
sitzenden, der ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag der anderen Urkunds- 
person, Gemeinderat , weiterreichte; dieser be- 
wahrte die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung auf. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen 
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene 
Stimme einzeln und zählte die Stimmen lant. 
In gleicher Weise führte die Urkundsperson, Gemeinderat 
eine Gegenliste. 
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt: 
1. weil die Stimmzettel nicht in einem mit dem Gemeindestempel ver- 
sehenen Umschlag übergeben worden waren (§ 11 Ziffer 1 der Wahl- 
ordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlag übergeben worden waren (§ 11 Ziffer 1 der Wahlordnung), 
die Stimmzettel Nr. 
90.
	        
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