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XLVII.
weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren (§ 11 Ziffer 2
der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren (§ 11
Ziffer 3 der Wahlordnung),
die Stimmzettel Nr.
. weil die Stimmzettel keinen oder einen nicht lesbaren Namen enthielten
(§ 11 Ziffer 4 der Wahlordnung),)
die Stimmzettel Nr.
. weil aus den Stimmzetteln die Person der Gewählten nicht unzweifelhaft
zu erkennen war (§ 11 Ziffer 5 der Wahlordnung),)
die Stimmzettel Nr.
. weil die Stimmzettel auf nicht wählbare Personen lauteten (8 11
Ziffer 6 der Wahlordnung),)
die Stimmzettel Nr.
weil die Stimmzettel eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber
den Gewählten enthielten (§ 11 Ziffer 7 der Wahlordnung),)
die Stimmzettel Nr.
Außer Berücksichtigung mußten gemäß § 11 Absatz 2 der Wahlordnung
Umschläge gelassen werden, in denen mehrere auf verschiedene Personen
lautende Stimmzettel enthalten waren, nämlich die Umschläge Nr.
Mehrere auf dieselben Personen lautende Stimmzettel fanden sich in den
Umschlägen Nr.
und wurden je als ein Stimmzettel gezählt.
Keine Stimmzettel fanden sich in den Umschlägen Nr.
*) Soweit diese Stimmzettel nur in Bezug auf einzelne der Gewählten ungültig sind, ist dies
hier zu bemerken.
Fällt weg (wird
durchstrichen), soweit
die bezeichneten Fälle
nicht vorgekommen
sind.