Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVII. 649 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren sich die nachstehenden 
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für 
gültig erklärt: 
1. Stimmzettel Nr 
2. Stimmzettel Nr. 
3 Stimmzettel Nr 
u. s. w. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer 
Beschlußfassung der Wahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend 
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrug 
Ungültige Stimmzettel sowie außer Berücksichtigung gelassene Umschläge 
waren vorhanden .. . 
Die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also 
Es haben erhalten: 
1. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 8. 9. 10. 11. 12. u. s. w. 
zusammen Stimmen. 
2. N. N. 1. 2. 3. 4. 5. 6. u. s. w. 
zusammen Stimmen. 
u. s. w. 
  
Im ganzen wie oben Stimmen.
	        
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