Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

654 XLVII. 
Man hat hierauf die Gewählten, soweit sie anwesend waren, befragt, ob sie die auf sie 
gefallene Wahl annehmen, worauf dieselben erklärten: 
1. N. N. u. s. w. 
2. N. N. u. s. w. 
N. N. (Unterschrift der Gewählten.) 
Hierauf wurden sämtliche Wahlzettel, mit Ausnahme der obenbezeichneten, welche hier 
beigeheftet sind, behufs vorläufiger Aufbewahrung in ein Papier eingeschlagen und versiegelt, 
die Gegenliste von der Wahlkommission unterzeichnet und zu den Akten genommen; endlich 
wurde das Protokoll verlesen, für richtig befunden und unterzeichnet. 
N. JN., Bürgermeister. 
N. N., Gemeinderat 
N. N., Gemeinderat 
— 
als Urkundspersonen. 
N. N., Ratschreiber. 
Beschluß. 
1. Sind die Gewählten, soweit nicht schon geschehen, mit der Aufforderung von der Wahl 
in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe binnen acht Tagen dem Gemeinderat 
vorzutragen. 
Ist das Wahlergebnis bekannt zu machen mit dem Bemerken, daß die Wahlakten von 
der Bekanntmachung an binnen acht Tagen zu jedes Wahlberechtigten Einsicht im 
Wahllokal aufliegen und etwaige Einsprachen oder Beschwerden innerhalb derselben 
Frist bei dem Bürgermeister oder dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll mit sofortiger Bezeichnung der Beweismittel angebracht werden müssen. 
2 
N. J., Bürgermeister. 
Anmerkung. Nach Ablauf der Einsprachsfrist beziehungsweise Erledigung der Einsprachen ist in einem Nachtrag 
vom Bürgermeister und Ratschreiber zu beurkunden, daß die Vernichtung der unbeanstandeten Wahlzettel stattgefunden hat 
(5 15 der Wahlordnung). 
Drdck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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