Nr. XLVIII. 655
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 21. November 1906.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Lehraushilfe an
Volksschulen und deren Vergütung betreffend;: des Ministeriums des Innern: die Ausführung des Reichsgesetzes
vom 26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die
Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Verordnung.
(Vom 26. Oktober 1906.)
Die Lehraushilfe an Volksschulen und deren Vergütung betreffend.
Die Vorschriften der Verordnung vom 4. Dezember 1892 erleiden folgende Anderungen:
J.
8 1 erhält folgende Fassung:
Zuständig zur Anordnung der Mitversehung einer Lehrerstelle ist
a. für die Dauer eines Monats die Kreisschulvisitatur;
b. für einen längeren Zeitraum die Oberschulbehörde.
Handelt es sich um die Mitversehung einer Hauptlehrerstelle durch einen Lehrer derselben
Volksschule, so ist zur Erlassung der betreffenden Anordnungen für die Dauer von drei Tagen
der Vorsitzende der Ortsschulbehörde zuständig; wo ein erster Lehrer gemäß § 17 des Gesetzes
über den Elementarunterricht von der Oberschulbehörde auesdrücklich bestellt ist, steht diesem
die Befugnis zur Anordnung einer Mitversehung für die Dauer eines Tages zu. Von den
getroffenen Anordnungen ist der Großherzoglichen Kreisschulvisitatur durch die Ortsschulbehörde
beziehungsweise den ersten Lehrer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Wo nach Lage der örtlichen Verhältnisse der Beizug eines Lehrers aus einem benach-
barten Visitaturbezirk angezeigt erscheint, hat die zur Anordnung der Mitversehung an sich
zuständige Kreisschulvisitatur die ersorderliche Verfügung nach vorherigem Benehmen mit der
Kreisschulvisitatur zu erlassen, in deren Bezirk der zur Mitversehung beizuziehende Lehrer
sich befindet.
Die Kreisschulvisitaturen haben von jeder durch sie verfügten Mitversehung alsbald der
Oberschulbehörde Anzeige zu erstatten und dabei, soweit erforderlich, Antrag auf Erlaß weiterer
Anordnung zu stellen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 92