Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVIII. 661 
83. 
Wahlkörper. 
Jede dieser drei Gruppen von Vereinigungen bildet einen in sich geschlossenen Wahlkörper, 
von welchen jeder eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Kammer aus den wählbaren Mit- 
gliedern der ihm angehörigen Vereinigungen wählt. 
Dabei gelten bezüglich der Zugehörigkeit der einzelnen Vereinigungen zu den drei Wahl- 
körpern folgende besondere Bestimmungen: 
A. 
b. 
□ 
Vereinigungen (Ziffer 1 bis 3), deren Bezirk über den Bezirk der Handwerkskammer 
hinausgeht, haben ein Wahlrecht nur für diejenige Kammer, in deren Bezirk sie ihren 
Sitz haben. Soveit sie aber für die Bezirke der einzelnen Handwerkskammern Ab- 
teilungen mit eigenen Organen bilden, geht das Wahlrecht auf diese über. 
Sind Vereinigungen der in Ziffer 2 und 3 genannten Art in Unterverbände gegliedert, 
so sind die letzteren wahlberechtigt, sofern sie nicht die Ausübung ihres Wahlrechts 
dem Gesamtverband übertragen. 
. Bildet ein Gewerbeverein oder eine sonstige gemischte Vereinigung im Sinne der Ziffer 3 
auf Grund ihrer Satzungen eine Handwerkerabteilung mit eigenen Organen, so ist 
diese Abteilung in Gruppe 3 wahlberechtigt, auch wenn der Gesamtverein nicht zur 
Hälfte seiner Mitglieder aus Handwerkern besteht. 
84. 
Stimmgewicht der einzelnen Vereine. 
Die Zahl der Mitglieder, mit welcher jede Vereinigung (§ 2 Ziffer 1 bis 3) wahlberechtigt 
ist, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. 
95 
20 
Vi 
bei den Innungen zählen sämtliche Mitglieder, welche Handwerker sind; jedoch 
zählen Handwerker, welche gleichzeitig mehreren Innungen angehören, nur bei der- 
jenigen Innung, welche für das von ihnen hauptsächlich betriebene Handwerk errichtet ist; 
. bei den Fachgenossenschaften und Fachvereinen zählen diejenigen Mitglieder, 
welche Handwerker sind und keiner Innung angehören; 
bei den Handwerkervereinen, Gewerbevereinen und sonstigen gemischten 
Vereinigungen zählen diejenigen Mitglieder, welche Handwerker sind und weder 
einer Innung, noch einer Fachgenossenschaft oder einem Fachverein angehören; 
Handwerker, welche gleichzeitig mehreren gemischten Vereinigungen angehören, zählen 
für diejenige Vereinigung, für welche sie sich durch ausdrückliche Erklärung entscheiden; 
geben sie eine solche Erklärung nicht ab, so werden sie nicht mitgezählt; 
. bei Vereinigungen, welche über den Bezirk der Handwerkskammer hinausgehen, zählen 
nur diejenigen Handwerker, welche ihr Handwerk im Bezirk der Handwerkskammer 
betreiben.
	        
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