Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

662 XLVIII. 
85. 
Verteilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper. 
Die Verteilung der für jede Handwerkskammer zu wählenden Mitglieder und ihrer Ersatz- 
männer auf die drei Wahlkörper erfolgt für jede einzelne Wahl durch das Landesgewerbeamt 
nach dem Verhältnis, in welchem die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder (§ 4) der jedem 
einzelnen Wahlkörper zugehörigen Vereinigungen zu der Gesamtzahl der als wahlberechtigt 
anzurechnenden Mitglieder aller drei Wahlkörper steht, mit der Maßgabe, daß jeder Wahl- 
körper mindestens ein Mitglied und einen Ersatzmann zu wählen berufen wird. 
86. 
Feststellung der Wahlberechtigung und des Stimmenverhältnisses. 
Vor jeder Wahl ist festzustellen: 
a. welchen einzelnen Vereinigungen die Wahlberechtigung zusteht und 
b. mit wieviel Mitgliedern jede einzelne Vereinigung und 
. in welcher Gruppe sie wahlberechtigt ist. 
Zu diesem Zwecke haben die Bezirksämter vor der Wahl zur Handwerkskammer auf An- 
ordnung des Landesgewerbeamts durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt 
die gewerblichen Vereinigungen des Bezirks aufzufordern, ihre Wahlberechtigung unter Nach- 
weis der gesetzlichen Voraussetzung derselben binnen bestimmter Frist bei Ausschlußvermeiden 
anzumelden. Der Anmeldung ist ein Mitgliederverzeichnis anzuschließen, auch ist, die Innungen 
ausgenommen, anzugeben, in welcher Gruppe das Wahlrecht in Anspruch genommen wird 
und ob bei der Vereinigung ein Gesellenausschuß besteht oder nicht. Die den Bezirksämtern 
als wahlberechtigt bekannten Vereinigungen sind außerdem zur Anmeldung noch besonders 
aufzufordern. 
Aoeg, 1. Die Anmeldung hat nach dem als Anlage 1 angeschlossenen Formular zu erfolgen. In 
— .edbdem Mitgliederverzeichnis sind sämtliche Mitglieder namentlich aufzuführen, unter Angabe ihres 
Berufs beziehungsweise des Handwerks, welches sie betreiben, und diejenigen besonders kenntlich 
zu machen, welche nicht als Handwerker anzusehen sind oder welche nach den Bestimmungen 
des § 4 einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen sind. 
Die Bezirksämter haben die Anmeldungen und die Mitgliederverzeichnisse zu prüfen und 
erforderlichenfalls weitere Erhebungen anzustellen. Sodann werden die Anmeldungen und 
Mitgliederverzeichnisse nach vorausgegangener Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt 
während einer Woche beim Bezirksamt zur Einsicht der Beteiligten und zur Vorbringung von 
Einsprachen öffentlich aufgelegt. 
Nach Ablauf der Frist hat das Bezirksamt ein nach den drei Wahlkörpern geordnetes 
Verzeichnis der wahlberechtigten Vereinigungen, unter Beifügung der denselben zuzuzählenden 
Mitgliederzahl, aufzustellen und dem Landesgewerbeamt unter Anschluß der Akten vorzulegen. 
Dabei hat das Bezirksamt etwaige Zweifel bezüglich der Wahlberechtigung der einzelnen Ver- 
einigungen und bezüglich der Zahl der denselben zuzurechnenden Mitglieder zu erörtern und 
sich über die erhobenen Einsprachen zu äußern.
	        
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