Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVIII. 663 
87. 
Das Landesgewerbeamt prüft die ihm gemachten Vorlagen, entscheidet über die erhobenen 
Einsprachen, stellt die einzelnen wahlberechtigten Vereinigungen und die Zahl der Mitglieder, 
mit welcher sie wahlberechtigt sind, und die Gruppe, in welcher sie zu wählen haben, fest, 
veröffentlicht diese Feststellung in den Amtsverkündigungsblättern des Bezirks der Handwerks- 
kammer und teilt außerdem jeder Vereinigung, welche sich zur Wahl angemeldet hat, durch 
eingeschriebenen Brief mit, ob und mit welcher Mitgliederzahl und in welcher Gruppe sie als 
wahlberechtigt auerkannt wird. Wird die Wahlberechtigung nicht oder nur mit einer geringeren, 
als der beanspruchten Mitgliederzahl oder in einer anderen Gruppe, als beansprucht, anerkannt, 
so ist der Mitteilung eine kurze Begründung beizufügen; denjenigen, welche Einsprache erhoben 
haben, ist von der Verbescheidung dieser ebenfalls Mitteilung zu machen. 
Beschwerden gegen die Feststellung des Landesgewerbeamts sind bei diesem binnen einer 
Woche nach erfolgter Mitteilung bei Ausschlußvermeiden vorzubringen und, nach Vornahme 
der etwa weiter erforderlichen Erhebungen, dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches 
endgültig über sie entscheidet. 
Nachdem die Feststellung der Wahlberechtigung rechtskräftig geworden ist, berechnet das 
Landesgewerbeamt nach Vorschrift des § 5 die Zahl der von jedem der drei Wahlkörper zu 
wählenden Mitglieder der Handwerkskammer, sowie der Ersatzmänner und macht das Ergebnis 
dieser Berechnung in den Amtsverkündigungsblättern des Bezirks der Handwerkskammer bekannt. 
88. 
Art der Abstimmung. 
Jede wahlberechtigte Innung und jede sonstige wahlberechtigte Vereinigung gibt ihre 
Stimme einheitlich für soviele Mitglieder und Ersatzmänner der Handwerkskammer ab, als im 
ganzen auf den Wahlkörper, welchem sie angehört, entfallen. 
Innerhalb der einzelnen wahlberechtigten Innungen und sonstigen wahlberechtigten Ver- 
einigungen wird die Wahl durch die Innungsversammlung beziehungsweise durch die Mit- 
glieder= (General-) Versammlung vollzogen, wobei jedoch in letzterer diejenigen Mitglieder der 
Fachgenossenschaften und Fachvereine, welche nicht Handwerker sind oder einer Innung an- 
gehören, und diejenigen Mitglieder der Handwerker= und Gewerbevereine, welche nicht Hand- 
werker sind oder einer Innung beziehungsweise einer Fachvereinigung angehören, zur Teil- 
nahme an der Wahl nicht berechtigt sind. 
89. 
Wählbarkeit zur Handwerkskammer. 
Wählbar zur Handwerkskammer sind nur solche Personen, welche 
1. einer zu demselben Wahlkörper gehörenden Vereinigung, z. B. bei den Wahlen der 
Innungen einer Innung, bei den Wahlen der Gewerbevereine einem Gewerbeverein 
oder einer mit diesen wählenden Vereinigung angehören, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 93
	        
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