Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

666 XIVIII. 
Sollten als gewählt zu betrachtende Personen nicht wählbar sein oder aus einem zulässigen 
Grunde die Wahl ablehnen, so hat eine anderweite Feststellung des Wahlergebnisses statt- 
zufinden, bei welcher die den nicht wählbaren oder ablehnenden Personen zugefallenen Stimmen 
nicht berücksichtigt werden. Sind weitere Stimmen auf einen wählbaren Handwerker nicht 
gefallen, so ist eine Nachwahl innerhalb des betreffenden Wahlkörpers vorzunehmen. 
Das endgültige Ergebnis der Wahl ist der Handwerkskammer mitzuteilen und in den 
Amtsverkündigungsblättern ihres Bezirks, sowie in der badischen Gewerbezeitung, in den ersteren 
mit dem Anfügen öffentlich bekannt zu machen, daß Anfechtungen der Wahl binnen vier Wochen 
bei Ausschlußvermeiden beim Landesgewerbeamt anzubringen sind. Über dieselben entscheidet 
das Ministerium des Innern endgültig. 
II. Wahl des Gesellenausschusses. 
14. 
Wahlberechtigung. 
Wahlberechtigt zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer sind die Gesellenausschüsse 
der im § 2 genannten Innungen und gewerblichen Vereinigungen, welche für die Wahl der 
Mitglieder der Handwerkskammer von der höheren Verwaltungsbehörde als wahlberechtigt 
anerkannt worden sind. 
15. 
Wahlkörper und Verteilung der zu wählenden Mitglieder des Gesellenansschusses auf dieselben. 
Die Gesellenausschüsse in jeder der drei Gruppen der wahlberechtigten Vereinigungen bilden 
für die Wahl einen geschlossenen Wahlkörper, von welchen jeder eine bestimmte Anzahl von 
Mitgliedern und Ersatzmännern zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer wählt und zwar 
jeweils aus denjenigen Gesellen, welche bei Handwerksmeistern der zur betreffenden Gruppe 
gehörigen Vereinigungen beschäftigt sind. 
Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner auf die Gesellenausschüsse 
der drei Gruppen erfolgt in demselben Verhältnis, wie die der Mitglieder und Ersatzmänner 
der Handwerkskammer auf die entsprechenden drei Wahlkörper derselben (§ 5). Wenn bei den 
Vereinigungen des einen oder anderen Wahlkörpers keine Gesellenausschüsse bestehen, so bleibt 
diese Gruppe bei der Verteilung außer Betracht. 
8 16. 
Wählbarkeit für den Gesellenausschuß. 
Wählbar zum Gesellenausschuß sind nur solche Personen, welche: 
a. innerhalb des Bezirks der Handwerkskammer als Gesellen bei dem Mitgliede einer der 
in § 2 genannten Innungen und sonstigen gewerblichen Vereinigungen beschäftigt und 
b. volljährig sind und 
. zum Amt eines Schöffen fähig sind (§8 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes) 
 
	        
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