Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVIII. 667 
Wahlverfahren. 
817. 
Zum Zwecke der Vornahme der Wahl erhalten die wahlberechtigten Gesellenausschüsse von 
dem Landesgewerbeamt einen mit Stempel versehenen Stimmzettel, welcher den Namen der 
Innung beziehungsweise der gewerblichen Vereinigung, für welche der Gesellenausschuß besteht, 
und die für die Wahl der Mitglieder der Handwerkskammer festgestellte Zahl der ihr ange- 
hörigen Handwerker und die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner des Gesellen- 
ausschusses enthält (Anlage 3). zncge 
Die Zusendung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes mit der Aufforderung, die Wah 
alsbald einzuleiten und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer bestimmten Frist bei Aus- 
schlußvermeiden an das Landesgewerbeamt einzusenden. 
18. 
Der Vorsitzende des Gesellenausschusses beruft nach Empfang des Stimmzettels die Mit- 
glieder desselben so zeitig zur Wahl, daß die Einhaltung der gesetzten Frist gesichert ist. 
Im übrigen finden bezüglich des Verfahrens bei der Wahl und bei der Feststellung des 
Wahlergebnisses die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 dieser Verordnung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß 
a. auf dem Stimmzettel neben Namen, Alter, Handwerk und Wohnort der Gewählten 
auch Namen, Handwerk und Wohnort der Meister, bei welchen sie beschäftigt sind, 
sowie die Innung beziehungsweise sonstige gewerbliche Vereinigung, welcher diese Meister 
angehören, anzugeben sind, 
. daß der Stimmzettel von sämtlichen Mitgliedern des Gesellenausschusses, welche sich 
bei der Wahl beteiligt haben, zu unterzeichnen ist, 
daß jedem Gesellenausschuß so viele Stimmen zukommen, als die Zahl der wahl- 
berechtigten Mitglieder derjenigen Innung oder gewerblichen Vereinigung, bei welcher 
er besteht, nach der für die Wahl der Mitglieder der Handwerkskammer erfolgten 
Festsetzung beträgt, und 
d. daß als Urkundspersonen bei der Feststellung des Wahlergebnisses zwei wahlberechtigte 
Gesellen zuzuziehen sind. 
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