Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

668 XIVIII. 
Anlage 1 
(zu § 6). 
Aunmeldung. 
Zur Wahl für die Handwerkskammer in Gruppe meldet sich au: 
die Innung (der Fachverein, der Gewerbeverein, 
die Handwerkervereinigung)“) in. 
Mitgliederzahl: 
darunter selbständige Handwerker: 
Bei dem Verein besteht Gesellenausschuß) 
Ort und Datum: 
Der Vorstand. 
*: Dos Nichtzutreffende ist durchzustreichen. 
Wenn sich der Verein mit andern zur Bildung eines Gesellenausschusses vereinigt hal, so ist dies ebenfalls anzugeben 
Mitgliederverzeichnis anderseits (angeschlossen).
	        
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