Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

670 XIVIII. 
Anlage 2 Stempel 
(zu § 10). des Landes- 
gewerbeamts. 
Stimmzcettel 
für die 
Wabl zur Handwerkskammer in JF. 
Die .Innung (der . JFachverein, Gewerbeverein, die 
Handwerkervereinigung) n. mit wahlberechtigten Mitgliedern 
hat in der Wahlgruppe Stimmen abzugeben für 
tiammermitglieder und 
Ersatzmänner. 
Gewählt wurden 
a. als Mitglieder: 
(Vor= und Zunamen, Alter, Handwerk, Wohnort.) 
— 
Die richtige Vornahme der Wahl wird mit dem Anfügen, daß dieselbe heute i in norduunge— 
gemäß berufener Innungs-(Mitglieder-, General-) Versammlung stattgefunden hat, beurkundet. 
(Ort) . (Datum). 
Der Vorüizende der Wenerann 
Die Urkundspersonen: 
An 
das Großh. Landesgewerbeamt 
in Karlsruhe.
	        
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