672 XLVIII.
Verordnung.
(Vom 3. November 1906.)
Die Hafenpolizeiordnung für Mannheim betreffend.
Im Einverständnisse mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien erhält der § 39
der Hafenpolizeiordnung in Mannheim wegen der Errichtung einer Wahrschau an der Mündung
des Mühlauhafens die nachstehende Fassung:
8 39.
Auf der zwischen dem Mühlauhafen und dem Rhein liegenden Landzunge, 240 Meter
oberhalb der Hafenmündung ist eine Wahrschan eingerichtet, von welcher nach einer besonders
veröffentlichten Ordnung Zeichen gegeben werden, wenn auf dem Rhein ein Fahrzeug (einzelnes
Schiff, Schleppzug, Floß) zu Tal kommt.
Schiffe, die aus dem Mühlauhafen in den Rhein auszufahren beabsichtigen, haben sich
rechtzeitig davon zu überzeugen, daß ihre Ausfahrt durch die auf dem Rhein zu Tal kommenden
Fahrzeuge nicht gehindert ist.
Zur Wahrschau der im Strom zu Tal kommenden Fahrzeuge haben die aus dem Mühlau-
hafen ausfahrenden Dampfschiffe beim unteren Ende der rechtseitigen Kaimauer im Mühlauhafen
ein gut vernehmbares Signal mit der Dampfpfeife oder Glocke zu geben und zwar:
Dampfschiffe ohne Anhang ein Zeichen, Dampfschiffe mit Anhang zwei Zeichen mit
kurzer Zwischenpause.
Überdies sind die ausfahrenden Dampfschiffe verpflichtet, erforderlichenfalls zur Ver-
meidung der Begegnung vor der Mündung die Geschwindigkeit zu vermindern.
Im Strom zu Tal kommende Fahrzeuge haben in der Nähe der Hafenmündungen tunlichst
die Mitte des Stromes zu halten und eine Flagge mindestens 5 Meter über Bord am Maste
oder an einem Flaggenstock zu führen.
Karlsruhe, den 3. November 1906.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
onsell.
** Schneider.
Darruck und Verlag von Malsch & Gogel in Karlerube.