Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

674 XLIX. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen bei den ersten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
vorzunehmenden Wahlen haben im Staatsanzeiger und in der „Deutschen zahnärztlichen Wochen- 
schrift“" zu erfolgen. 
82. 
Die Zahl der Mitglieder der Tierärzte-Kammer und deren Ersatzmänner wird auf je 16 
festgesetzt. 
Wahlbezirke sind die Kreise: in denselben sind zu wählen: 
  
AaZahl der zu wählen- 
Wahlbezirk. den Mitglieder und 
Ersatzmänner. 
  
Kreis Konstanz 
Kreis Villingen 
Kreis Waldshut 
Kreis Lörrach 
Kreis Freiburg 
6. Kreis Offenburg 
7. Kreis Baden 
8. Kreis Karlsruhe. 
9. Kreis Mannheim 
10. Kreis Heidelberg 
11. Kreis Mosbach 
-* 
— — —— — —— 
Die öffentlichen Bekanntmachungen bei den ersten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
vorzunehmenden Wahlen haben im Staatsanzeiger und in den „Mitteilungen des Vereins 
badischer Tierärzte“ zu erfolgen. 
8 3. 
Die Zahl der Mitglieder der Apotheker-Kammer und deren Ersatzmänner wird auf je 13 
festgesetzt. 
Hiervon sind zu wählen: 
a. von den nach § 63 des Gesetzes wahlberechtigten Apothekern in nachstehenden Wahl- 
bezirken:
	        
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