Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLIX. 677 
Die in der Diplomprüfungsordnung vor der Zulassung zur Hauptprüfung verlangte 
einjährige praktische Tätigkeit ist bei den Staatsdienstkandidaten in folgender Weise einzuteilen: 
a. Neun Monate praktische Arbeit in einer Maschinenfabrik oder Eisenbahnwerkstätte 
und zwar 
drei Monate Schlosserei, 
zwei Monate mechanische Werkstätte (Arbeit an Werkzeugmaschinen), 
ein Monat Schmiede, 
drei Monate Gießerei und Modelltischlerei. 
b. Drei Monate Fahrdienst auf der Lokomotive. 
Dieser Fahrdienst kann erst nach Ablegung der Diplomvorprüfung geleistet werden. Die Ge- 
suche um Zulassung zum Lokomotivdienst und zur Lokomotivführerprüfung (§ 3 Absatz 1g der 
vorbezeichneten landesherrlichen Verordnung) sind an die Generaldirektion der badischen Staats- 
eisenbahnen zu richten. Den Gesuchen um Zulassung zum Lokomotivdienst ist das Zeugnis 
über die Diplomvorprüfung, den Gesuchen um Zulassung zur Lokomotivführerprüfung die 
Bescheinigung über Ableistung des dreimonatigen Lokomotivdienstes beizufügen. 
Beim Vorliegen besonderer Gründe kann ausnahmsweise die Ableistung des Lokomotiv= 
dienstes vor der Diplomvorprüfung von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zugelassen 
werden. 
Diejenigen Kandidaten, die beim Erscheinen dieser Verordnung unmittelbar vor der Diplom- 
hauptprüfung stehen und zwar das Erfordernis der einjährigen praktischen Tätigkeit erfüllt, 
aber den dreimonatigen Lokomotivdienst noch nicht abgeleistet haben, können sich diesem Dienst 
nach Ablegung der Diplomhauptprüfung unterziehen. 
Karlsruhe, den 21. November 1906. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Junghans. 
Druck und Verlag von Nalsch & Vogel in Kailsruhe.
	        
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