Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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86. 
Veränderung Veränderungen der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder, soweit solche für die Für- 
lder Verin. sorgekasse in Betracht kommen, sind gelegentlich der Nachprüfung der Diensteinkommensver- 
nisse. hältnisse (§ 20 des Gesetzes und § 8 dieser Verordnung) zur Kenntnis des Verwaltungsrats 
der Fürsorgekasse zu bringen. 
Zu diesem Zwecke werden den Bezirksämtern rechtzeitig die Standeslisten behufs Herbei- 
führung der Ergänzung derselben durch die Ortsbehörde und das Bezirksamt nach dem 
neuesten Stande vom Verwaltungsrat der Fürsorgekasse zugehen, welchem dieselben mit der 
Mitteilung des Ergebnisses der Nachprüfung des Einkommensanschlags zurückzusenden sind 
(vergleiche § 7). 
3. Der Einkommensauschlag. 
87. 
Festsetzung des Zum Zwecke der erstmaligen Festsetzung und der Nachprüfung der Einkommensanschläge 
ntemmne erhebt das Bezirksamt sowohl von den Anstellungsgemeinden, wie von den beteiligten Mit- 
(68 13 bis 19 gliedern schriftliche Erklärungen über den Betrag des festen Gehalts sowie die Art, den 
des Gesetze) Umfang und den Wert der wandelbaren und Naturalbezüge gemäß § 19 Absatz 1 des 
Gesetzes. 
Auf Grund der eingekommenen Nachweise setzt das Bezirksamt unter Beachtung der 
Muster Vorschriften in den §§ 15 bis 19 des Gesetzes die Einkommensanschläge nach Muster 2 in 
der Weise fest, daß dabei der Betrag des zugesicherten festen Gehalts, der geordnete Wert- 
anschlag für wandelbare Bezüge und für Naturalbezüge der letzten drei Jahre ersichtlich 
gemacht wird. Soweit Leistungen mehrerer Gemeinden, Sparkassen oder sonstiger Körper- 
schaften im Sinne des § 4 des Gesetzes zu berücksichtigen waren, ist zugleich zu bestimmen, 
mit welchem Betrage eine jede derselben an dem Einkommensanschlag beteiligt ist. 
Je eine Ausfertigung des Festsetzungsbeschlusses hat das Bezirksamt unter Hinweis auf 
§ 14 Absatz 2 des Gesetzes dem Mitglied und der Anstellungsgemeinde zuzustellen; eine 
weitere Ausfertigung ist unter Anschluß der Akten dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse 
mitzuteilen, der die letzteren nach gemachtem Gebrauche zurückgibt. 
Wird gegen den Festsetzungsbeschluß Beschwerde ergriffen, so ist den übrigen Beteiligten 
mit Ausnahme des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse Gelegenheit zu geben, sich schriftlich 
oder mündlich über den Inhalt derselben zu erklären. Hierauf sind die Akten dem Ver- 
waltungsrat der Fürsorgekasse zuzusenden, der seinerseits berichtliche Vorlage an das Mini- 
sterium des Innern erstattet. 
Bei Anmeldung von Mitgliedern, welche als nichtetatmäßige Beamte im Dienste des 
badischen Staates, oder welche im Dienste einer der Städteordnung unterstehenden Gemeinde 
gestanden haben, ist dem Verwaltungsrat die Erklärung der Beteiligten darüber mitzuteilen, 
ob und für welche Jahre vom Eintritt in die Fürsorgekasse an zurückgerechnet sie die Ein- 
rechnung früherer Dienstzeit und die Nachzahlung gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes bean- 
tragen. Der Einkommensanschlag ist nach Maßgabe der §§ 14 bis 18 des Gesetzes festzusetzen.
	        
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