Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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88. 
Der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse wird zu Beginn des Kalenderjahres den Nachprüfung 
betreffenden Bezirksämtern ein Verzeichnis derjenigen Mitglieder der Anstalt übersenden, ersinsan 
  
deren Diensteink nsverhältnisse der regelmäßigen Nachprüfung gemäß § 20 Absatz 1 des (#8 20 und 21 
Gesetzes zu unterziehen sind. des Gesetzes.) 
Anträge auf Neufeststellung des Einkommensanschlags wegen Veränderungen in der Höhe 
des Diensteinkommens außerhalb der regelmäßigen Nachprüfung nach § 20 Absatz 3 des 
Gesetzes sind unter Darlegung der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen durch Vermittelung 
des Bezirksamts beim Verwaltungsrat der Fürsorgekasse einzureichen; letzterer bestimmt, ob 
die Neufeststellung stattzufinden hat, und ersucht zutreffendenfalls das Bezirksamt um die 
Vornahme derselben. 
89. 
Auf Grund der beim Verwaltungsrat der Fürsorgekasse einlaufenden An= und Abmel= dauptkatafter. 
dungen von Mitgliedern, der Standeslisten und Veränderungsanzeigen sowie der vollzugsreif 
gewordenen Einkommensanschlagsfestsetzungen ist bei der Anstalt ein Hauptkataster anzulegen 
und fortzuführen, aus welchem zu entnehmen sein muß: Vor= und Zuname, Geburtstag und 
Wohnort des Mitglieds, die Bezeichnung des bekleideten Dienstes beziehungsweise der Dienste, 
welche für die Mitgliedschaft in Betracht kommen, der Tag des Antritts eines jeden Dienstes 
und des Beginns der Mitgliedschaft, die Kassenabteilung, welcher das Mitglied angehört, der 
jeweils maßgebende Einkommensanschlag, der Beginn der Wirksamkeit desselben, sowie die Höhe 
der Beteiligung jeder Anstellungsgemeinde daran, endlich die in die Mitgliedschaft einzu- 
rechnende frühere Dienstzeit. 
Der Verwaltungsrat hat von jedem neuen Eintrag in das Kataster, von jeder Löschung 
und von jeder Umschreibung eines Mitgliedes von der einen Kassenabteilung in die andere der 
Anstellungsgemeinde mit der Aufforderung Keuntnis zu geben, hiervon das Mitglied alsbald 
zu verständigen. 
Nicht mehr im Dienste stehenden Mitgliedern ist diese Benachrichtigung unmittelbar 
zuzufertigen. 
Von den Katastereinträgen aus Anlaß des Zugangs neuer Mitglieder ist auch das Bezirks- 
amt, welches bei der Anmeldung mitgewirkt hat, zu benachrichtigen. 
II. Abschnitt. 
Die Ruhegehaltsgewährung. Vehandiuug 
8 10. tnn 
Wenn ein Anstaltsmitglied bei seinem Ausscheiden aus dem Dienste Ruhegehalt bean- an i 
sprucht, hat die Anzeige hiervon an den Verwaltungsrat der Fürsorgekasse unter Angabe des des Satn
	        
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