Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

684 L. 
Tages der Enthebung von den Dienstleistungen beziehungsweise des Aufhörens des Bezugs 
des seitherigen Diensteinkommens zu geschehen. 
Über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehalts 
und über die in Anrechnung zu bringende Dienstzeit sind das Mitglied und die letzte An— 
stellungsgemeinde durch das Bezirksamt zu hören. Dabei hat sich die letzte Anstellungs- 
gemeinde zugleich über die Gründe des Ausscheidens aus dem Dienste zu äußern und zu 
erklären, ob dasselbe durch eigenes Verschulden veranlaßt ist oder freiwillig erfolgt. Wird dies 
bejaht, so ist hierüber dem Mitglied Gelegenheit zur Außerung zu geben. 
Beim Vorhandensein mehrerer letzten Anstellungsgemeinden ist eine jede derselben in obiger 
Weise zu hören. 
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft finden diese Bestimmungen 
sinngemäße Anwendung. 
8 11. 
Belege. Zum Nachweis der Dienstunfähigkeit ist das Zeugnis eines beamteten Arztes erforderlich; 
Mn die Erhebung desselben auf Kosten der Anstalt besorgt das Bezirksamt. 
54 Absatz 3 des Dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse bleibt unbenommen, geeignetenfalls die Bei- 
Gesetze) bringung weiterer Belege zu verlangen. 
8 12. 
Vorentschei- Nach Abschluß der Erhebungen legt der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse die Akten mit 
27 das gutächtlicher Außerung dem Ministerium des Innern dann vor, wenn bestritten ist, ob ein 
eines Velcchul. Verschulden auf seiten des Kassenmitglieds vorliegt, oder ob der Ruhegehalt wegen Dienst- 
dens und die unfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden kann. 
s Die darauf ergehende Entscheidung des Ministeriums des Innern ist hinsichtlich des 
—— Vorliegens eines Verschuldens und der Dienstunfähigkeit für alle Beteiligten bindend. 
esetzes 
13. 
Festsetzung der Der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse beschließt über die Gewährung des Ruhegehalts; 
Auhrgehalte, er stellt die Höhe desselben fest und weist die Bezüge des Ruhegehaltsempfängers an. 
22, 35, 54, 56 Von der ergehenden Entschließung, welche die Art und Weise der Berechnung des Ruhe- 
des Gesetes) gehalts und den Zeitpunkt für den Beginn des Bezugs desselben erkennen lassen muß, hat 
der Verwaltungsrat je eine Ausfertigung den Beteiligten unter Rechtsmittelbelehrung zuzu- 
stellen. Die für das Mitglied bestimmte Ausfertigung muß zugleich die Bezeichnung der Kasse 
enthalten, bei welcher die Auszahlung der Bezüge geschieht. Überdies ist darin auf die 
Voraussetzungen, unter denen nach § 24 des Gesetzes das Ruhen des Ruhegehalts erfolgt, mit 
der Aufforderung hinzuweisen, den Eintritt eines dieser Fälle dem Verwaltungsrat anzuzeigen 
und außerdem am Jahresschluß bei der Empfangnahme der Dezemberrate der auszahlenden 
Kasse eine Erklärung darüber abzugeben, ob und welche dieser Voraussetzungen vorliegt.
	        
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