Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

I. 685 
Auch diejenigen Beschlüsse, durch welche ein Ruhegehalt zurückgezogen, für erloschen oder 
für gänzlich oder teilweise ruhend erklärt oder in seiner Höhe verändert wird, sind in je einer 
Ausfertigung unter Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. 
8 14. 
Die die Ruhegehalte auszahlenden Kassen (8 22 Absatz 1) haben zu ihrer Kenntnis Beränder- 
ungen in den 
gelangende Tatsachen, welche für die Frage des Erlöschens, des Ruhens und der Wiedergewährung erhälmissen 
von Ruhegehalten von Erheblichkeit sind, unverzüglich dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse der Ruhe= 
. gehaltsems 
anzuzeigen. pfänger. (6823 
Im Falle des Ablebens eines Ruhegehaltsempfängers ist nach § 16 zu verfahren. bis 20 des 
Gesetzes.) 
III. Abschnitt. 
Die Hinterbliebenenbezüge. 
15. 
Dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse ist von dem Tode eines jeden Mitglieds unverzüglich Anzeige des 
Mitteilung zu machen. Zu dieser Mitteilung ist das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Wohnort *—* 
beziehungsweise der letzte inländische Wohnort des Verstorbenen liegt, verpflichtet. Demselben mitglieder. 
hat, wenn das Mitglied aus dem Dienste bereits ausgeschieden war, die den Ruhegehalt aus-86, 2/ und-8 
zahlende Kasse (§ 22 Absatz 1), in allen übrigen Fällen die letzte Anstellungsgemeinde von dem des Gesebes. 
Ableben des Mitglieds Kenntnis zu geben. 
Die Mitteilung des Bezirksamts soll sich zugleich darüber äußern, ob die Gewährung 
von Hinterbliebenenbezügen in Frage kommt, beziehungsweise aus welchen Gründen nicht. 
Nötigenfalls hat hierwegen ein vorheriges Benehmen mit den Angehörigen des Verstorbenen 
und der letzten Anstellungsgemeinde stattzufinden. 
Die Mitteilung muß, soweit ein Anlaß dazu vorliegt, folgende Angaben enthalten: 
a. den Todestag des Verstorbenen, 
b. der Witwe Geburtszeit und Tag der Verheiratung, 
c. den Namen und Geburtstag der versorgungsberechtigten Kinder, 
d. den künftigen Wohnort der Hinterbliebenen. 
Der Mitteilung ist ein Auszug aus dem Sterberegister anzuschließen; soweit Zweifel 
bestehen, kann der Verwaltungsrat durch Vermittelung des Bezirksamts der letzten Anstellungs- 
gemeinde die Beibringung von Ehebuchsauszügen und Geburtsurkunden der Witwe und der 
Kinder aufgeben. 
g 16. 
Der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse beschließt über die Gewährung der Bezüge der u#n der 
Witwen und Waisen; er stellt die Höhe derselben fest und weist die Bezüge an. benenbezuge. 
Von der ergehenden Entschließung, welche die Art und Weise der Berechnung der einzelnen 35 2. , 
Bezüge, ihre Verteilung unter die Hinterbliebenen und den Zeitpunkt des Beginns derselben cesetzes.)
	        
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