Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

VI. 47 
Erziehungsart oder in der Unterbringung Kenntnis zu geben. Auch wird, wenn die Unter- 
bringung in einer Familie erfolgt, das Bezirksamt dafür Sorge tragen, daß der Ortsgeistliche 
am Wohnsitze der Familie davon Nachricht erhält. 
Handelt es sich um Kinder im volksschulpflichtigen Alter, so ist außerdem noch die 
Ortsschulbehörde, deren Schule der Zögling bis dahin angehörte, von dem Geschehenen zu 
benachrichtigen. 
8 12. 
Die Staatsanwaltschaften haben: 
von der Einleitung des Strafverfahrens gegen einen Zwangszögling, 
von dem gegen einen solchen ergehenden Urteil erster Instanz und dessen etwaiger 
Abänderung in höherer Instanz, 
von der sonstigen Erledigung des gegen einen Zwangszögling eingeleiteten Straf- 
verfahrens, · 
von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen einen Zwangszögling und von 
der Aufhebung derselben 
dem die Zwangserziehung leitenden Bezirksamte Nachricht zu geben. 
* 13. 
Vor Anordnung des Vollzugs einer gegen einen nicht verhafteten Zwangszögling sei es 
vor oder nach Anordnung der Zwangserziehung erkannten Freiheitsstrafe hat jeweils ein 
Benehmen der zuständigen Strafvollzugsbehörde mit dem die Zwangserziehung leitenden 
Bezirksamte darüber stattzufinden, ob nach dem Verhalten des Zwangszöglings und dem 
voraussichtlichen Erfolge des Erziehungswerkes nicht der Strafvollzug aufzuschieben oder die 
Strafe im Wege der Gnade zu erlassen sei. 
Nötigenfalls ist Vorlage an das zuständige Ministerium zu erstatten. 
Ist der Zwangszögling, an dem eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, verhaftet, so bedarf 
es vor Anordnung des Strafvollzugs des Benehmens mit dem Bezirksamte nicht; das letztere 
ist aber von der Einleitung des Strafvollzugs ungesäumt zu benachrichtigen. 
8 14. 
Von jeder bevorstehenden Entlassung eines Zwangszöglings, der eine Freiheitsstrafe 
verbüßt, haben die Gefängnisbehörden dem die Zwangserziehung leitenden Bezirksamte so 
frühzeitig Nachricht zu geben, daß wegen Rückverbringung des Zwangszöglings in die Anstalt 
oder Familienerziehung das Erforderliche angeordnet werden kann. 
1. 
Die Staatsanwaltschaften haben von jeder Anklageerhebung gegen Zwangszöglinge unter 
kurzer Angabe des Gegenstands der Beschuldigung denjenigen Personen, denen die Sorge für 
die Person des Minderjährigen zusteht oder zustehen würde, wenn die Zwangserziehung nicht
	        
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