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g 21.
Jede Veränderung (Erhöhung, Ermäßigung, Einstellung) im Soll der zu leistenden Bezüge, Veränderung
ferner bei gleichbleibendem Soll jede veränderte Verteilung der Bezüge unter die Angehörigen der Bezge
einer Familie kann nur durch Anweisung des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse verfügt werden.
Die auszahlende Kasse hat, wenn zu ihrer Kenntnis kommt, daß infolge eingetretener
Veränderungen die vorhandene Zahlungsanweisung der Sachlage nicht mehr entspricht, die in
den 8§ 14, 15 und 18 vorgeschriebene Anzeige ungesäumt zu erstatten und die Auszahlung zu
unterlassen.
8 22.
Zur Zahlung der fälligen Teilbeträge von Bezügen der außerhalb der Stadt Karlsruhe Auszahlung
wohnenden Empfänger wird sich die Fürsorgekasse in der Regel der Vermittelung der Bezirks= er ezig
staatskassen bedienen, welche die Quittungen über die bezahlten Beträge der Landeshauptkasse der Bezirks-
aufrechnen. (Kassen= und Rechnungsordnung für die Großherzoglichen Staatskassen § 212). J
Die Landeshauptkasse ihrerseits rechnet mit der Fürsorgekasse periodisch ab und erhebt setes) "6
die verauslagten Beträge bei derselben zurück, soweit eine Wettschlagung mit den aus der Staats-
kasse zu gewährenden Zuschüssen nicht erfolgen kann (8§ 34).
Der Fürsorgekasse bleibt vorbehalten, in den geeigneten Fällen Zahlungen durch die Gemeinden
und Sparkassen oder auf Kosten der Empfangsberechtigten durch die Post bewirken zu lassen.
g 23.
Zum Zwecke der Kontrolle über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach Kontrolle der
§ 24 Ziffer 2 des Gesetzes ein Ruhen des Ruhegehalts eintritt, hat die auszahlende Kasse Musgrhalen
alljährlich bei Verabfolgung des Dezemberbetreffnisses von jedem Ruhegehaltsempfänger eineinger an
Erklärung darüber zu verlangen, ob, und zutreffendenfalls, welches Einkommen er, abgesehen der Voraus-
vom Ruhegehalt, aus einem der in Ziffer 2 des § 24 beziehungsweise des § 23 des Gesetzes sebungen für
ein Ruhen des
bezeichneten öffentlichen Dienste hat. Anhegehalts
Die von dem Ruhegehaltsempfänger abgegebene Erklärung ist von der auszahlenden wegen Wieder-
verwendung
Kasse, soweit möglich, auf ihre Richtigkeit upd Vollständigkeit zu prüfen und, wenn sich in öffentlichen
hierbei kein Anstand ergibt, unterschriftlich zu beglaubigen. Sodann ist diese Erklärung der Den, ½#%
Bescheinigung über den Empfang des Dezemberbetreffnisses anzuschließen. Tre 2 des
Die Landeshauptkasse teilt die bei ihr einlaufenden Erklärungen ohne Verzug der Für= Gesetes.)
sorgekasse mit; letztere legt die ihr zugehenden und von ihr erhobenen Erklärungen, soweit
darin der Bezug von Diensteinkommen bezeugt ist, dem Verwaltungsrat zur weiteren Ent-
schließung vor, ordnet im übrigen dieselben als Unterbeilagen zu den Ruhegehaltsquittungen
vorschriftsmäßig und schließt sie besonders geheftet der Rechnung an.
Gibt ein Ruhegehaltsempfänger zu anderer Zeit eine Erklärung über den Bezug eines
Diensteinkommens aus Wiederverwendung im öffentlichen Dienst ab, oder wird der auszahlenden
Kasse auf anderem Wege bekannt, daß Anlaß zu einer derartigen Erklärung vorliegt, so
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906.