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hat diese Kasse, soweit tunlich, nach vorheriger Feststellung des Sachverhalts, die Anzeige
an die Fürsorgekasse alsbald zu bewirken.
g 24.
Voraus- Die Zahlung von Bezügen darf seitens der damit betrauten Kassen in der Regel nur gegen
ketungen der Lebenszeugnisse geschehen, welche von der Ortsbehörde ausgestellt oder, wenn sie von einer
eabiin. Privatperson abgefaßt sind, öffentlich beglaubigt sein müssen. Der Bezugsberechtigte hat, wenn
nisse. er außerhalb des Großherzogtums wohnt, zur Empfangnahme und Quittierung der Bezüge
einen Bevollmächtigten am Sitze der zahlenden Kasse aufzustellen.
In Fällen, in welchen ein außerhalb des Großherzogtums wohnender Empfangsberechtigter
nachgewiesenermaßen zur Bestellung eines solchen Bevollmächtigten am Sitze der Kasse ohne
erhebliche Kosten sich nicht in der Lage befindet, darf die Auszahlung der jeweils verfallenen
Beträge an den Empfangsberechtigten auf Einkunft einer ordnungsmäßig befundenen Quittung
und des Lebenszeugnisses auf dessen Kosten durch Posteinzahlung erfolgen.
Wenn es dem Kassenbeamten auf zuverlässige Weise bekannt geworden ist und von ihm
bestätigt wird, daß die empfangsberechtigte Person sich noch am Leben befindet, kann von der
Beibringung der Lebenszeugnisse für die am Sitze der Kasse wohnenden Empfänger abgesehen
werden. Die Rechnungsabhörbehörde kann jedoch in diesem Falle ein Lebenszeugnis für
die eine oder die andere Person nachfordern.
§ 25.
Beschei- Hinsichtlich der Hinterbliebenenbezüge, die mit dem Ablauf des Monats der Verehe-
nigungen des lichung der Bezugsberechtigten aufhören (§ 33 des Gesetzes), findet für die Nachweisung der
Sianters. Fortdauer des verwitweten beziehungsweise ledigen Standes dasjenige Anwendung, was wegen
G 33 des Ge-der Lebenszeugnisse vorgeschrieben ist; die beiden Nachweisungen über das Leben und den ver-
sebes) witweten beziehungsweise ledigen Stand können in einer Beurkundung vereinigt werden.
g 26.
Auszahlung Die Auszahlung der Bezüge darf vom 16. des Monats an, für welche sie angewiesen
uud blnenns sind, erfolgen.
er Bezüge.
35 ded Ge- Verfügungen oder Erklärungen, welche die Pfändung von Bezügen oder die Abtretung
sebes.) von solchen an eine andere als die vom Verwaltungsrat bestimmte Person bezwecken, sind an
die Fürsorgekasse zu richten. Werden solche Verfügungen oder Erklärungen an eine andere
Kasse gerichtet, so hat dieselbe ihre Entgegennahme unter Hinweis auf das Vorstehende ohne
weiteres abzulehnen.
Die Fürsorgekasse hat die bei ihr eingehenden Verfügungen oder Erklärungen der in
Rede stehenden Art, soweit sie zulässig sind (§ 35 des Gesetzes), zu vollziehen und dem Ver-
waltungsrat vorzulegen. Haben dieselben Bezüge zum Gegenstand, welche nicht gepfändet oder
abgetreten werden dürfen (§ 35 des Gesetzes), so weist sie die Fürsorgekasse zurück.