Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

L. 691 
ausgesprochen werden. Die Ausschlußverfügung ist dem Mitgliede zuzustellen; den beteiligten 
Anstellungsgemeinden wird hiervon Kenutnis gegeben. 
629. 
Ergibt sich nach dem Einzug, daß für ein Mitglied Beiträge nicht bis zum Schluß des Nuckvergutung 
Kalenderjahrs zu leisten sind, oder daß hinsichtlich ihrer Höhe vor Ablauf desselben eine zasn, 
Anderung einzutreten hat, so wird die Fürsorgekasse den zu viel erhobenen Betrag an die infolge von 
Anstellungsgemeinde zugunsten des Mitglieds zurückerstatten oder das Fehlende von ihr wern 
nacherheben. Bei Fortdauer der Mitgliedschaft kaun die Fürsorgekasse die zuviel erhobenen er,on nach 
Beiträge, statt sie bar rückzuersetzen, auf die laufenden Beiträge in Anrechnung bringen. dem Einzug. 
Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 39 Absatz 3 des Gesetzes 
erfolgt eine etwaige Zurückzahlung der während dieser Zeit von dem Mitglied entrichteten Bei- 
träge unmittelbar an dieses. 
Anträge auf Rückgewähr von Beiträgen zufolge der §8§ 39, 41 bis 43 des Gesetzes sind Rückgewahr 
durch Vermittelung des Bezirksamts unter Anführung der ihnen zugrunde liegenden Tat- gertlde 
sachen beim Verwaltungsrat der Fürsorgekasse einzureichen. (66 30,41 
Das Bezirksamt erhebt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückgewähr vorliegen, Wss 
hört über den Antrag die Anstellungsgemeinde und teilt die erwachsenen Akten nebst gutächt- 
licher Außerung dem Verwaltungsrate mit, welcher die Entschließung trifft. Dieselbe muß, 
sofern dem Antrag entsprochen wird, die nähere Berechnung des rückzugewährenden Betrags, 
sowie im Falle der Ablehnung die hierfür maßgebenden Gründe erkennen lassen und ist den 
Beteiligten zuzustellen. 
Nachdem der Bescheid vollzugsreif geworden ist, ordnet der Verwaltungsrat zutreffenden- 
falls die Auszahlung der rückzugewährenden Beitragssumme durch die Fürsorgekasse an. 
Die erfolgte Rückgewähr der Beiträge ist in den Fällen der §§ 39 und 41 des Gesetzes 
im Hauptkataster vorzumerken. 
Der nach § 43 des Gesetzes für den Lauf der sechsmonatlichen Frist maßgebende Tag des 
Ausscheidens aus der Anstalt ist mit tunlichster Beschleunigung den Beteiligten seitens des 
Verwaltungsrats der Fürsorgekasse unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Fristablaufs zu 
bezeichnen. 
31. 
Findet die Rückgewähr von Beiträgen auf Grund des § 39 des Gesetzes statt, so ordnet Eriat der 
der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse zugleich mit der Zustellung der Berechnung an die An-wmstesnge 
stellungsgemeinde den sofortigen Ersatz der Hälfte des rückgewährten Betrags seitens der letzteren an; feihng. unter 
inter- 
auch bestimmt der Verwaltungsrat bei einer Mehrheit von ersatzpflichtigen Anstellungsgemeilden blicheuen 4 
unter Beachtung der Vorschrift in § 39 Absatz 2 des Gesetzes das auf eine jede entfallende 2 des 
Betreffnis. bes.)
	        
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