692 L.
Bei der Rückgewähr von Beiträgen an Hinterbliebene hat der Verwaltungsrat regelmäßig
über die Verteilung unter mehrere Angehörige Entscheidung zu treffen.
8 32.
Voraus- Die Vorausleistungen der letzten Anstellungsgemeinden zu den Ruhegehalten gemäß § 46
leistungen zu des Gesetzes hat der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse gleichzeitig mit der Berechnung und
renoiuhelo Anweisung jener Bezüge festzusetzen und bei den Gemeinden, Sparkassen beziehungsweise anderen
Absat 1 des Körperschaften in Anforderung zu bringen.
Gesebes) Bei einer Mehrheit von letzten Anstellungsgemeinden bestimmt der Verwaltungsrat nach
Maßgabe der Beteiligung derselben am Einkommensanschlag die auf eine jede entfallende Quote
der Vorausleistung und setzt auch hiervon die betreffenden Gemeinden, Sparkassen und anderen
Körperschaften in Kenntnis.
Die Entrichtung der Betreffnisse an die Fürsorgekasse ist nach näherer Weisung des Ver-
waltungsrats zu bewirken.
Diese Bestimmungen finden auch hinsichtlich der Vorausleistungen zu den Ruhegehalten
derjenigen Mitglieder, welche gemäß § 39 Absatz 3 des Gesetzes die Mitgliedschaft fortgesetzt
haben, nach Maßgabe des § 46 Absatz 4 des Gesetzes sinngemäße Anwendung Die von dem
Mitglied geschuldeten Vorausleistungen sind tunlichst in gleichmäßigen Beträgen an den zur
Zahlung gelangenden Ruhegehalts-Teilbeträgen abzuziehen.
33.
Heranziehung Verlangt die mit der Vorausleistung belastete letzte Anstellungsgemeinde auf Grund von
früherer An- S 46 Absatz 2 des Gesetzes den Ersatz der Hälfte ihrer Leistungen von anderen Gemeinden,
skelunt, Sparkassen und Körperschaften, welche das betreffende Mitglied als solches mindestens gleich
zum teilweisen lang beschäftigt haben, so hat sie ihren Anspruch unter Anführung der demselben zugrunde
* liegenden Tatsachen und unter Beibringung der erforderlichen Belege beim Bezirksamt anzu-
leistungen. melden. Dieses hört die in Anspruch genommenen Gemeinden beziehungsweise Sparkassen oder
646 Absatz 2 sonstigen Körperschaften und übersendet die Akten, nachdem die etwa weiter erforderlich scheinenden
1 4%% Feststellungen bewirkt sind, dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse, der dieselben entweder bei
bestehender Meinungsverschiedenheit mit gutächtlicher Außerung dem Ministerium des Innern
zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch unterbreitet oder bei allseitigem Einverständnis
selbst Entschließung trifft.
Wird dem Antrage stattgegeben, so hat gleichwohl die letzte Anstellungsgemeinde vor-
behaltlich des teilweisen Ersatzes ihrer Auslagen von der früheren Anstellungsgemeinde die
Vorausleistung im vollen Betrage an die Fürsorgekasse einzubezahlen.
8 34.
Stoolezuschuß. Entsprechend den Eingängen an Mitgliederbeiträgen in der Kassenabteilung A liquidiert
*7 1%o der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse den hiernach zu bemessenden Teil des Staatszuschusses
unter Beachtung der Bestimmungen in § 47 des Gesetzes periodisch beim Ministerium des