Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

692 L. 
Bei der Rückgewähr von Beiträgen an Hinterbliebene hat der Verwaltungsrat regelmäßig 
über die Verteilung unter mehrere Angehörige Entscheidung zu treffen. 
8 32. 
Voraus- Die Vorausleistungen der letzten Anstellungsgemeinden zu den Ruhegehalten gemäß § 46 
leistungen zu des Gesetzes hat der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse gleichzeitig mit der Berechnung und 
renoiuhelo Anweisung jener Bezüge festzusetzen und bei den Gemeinden, Sparkassen beziehungsweise anderen 
Absat 1 des Körperschaften in Anforderung zu bringen. 
Gesebes) Bei einer Mehrheit von letzten Anstellungsgemeinden bestimmt der Verwaltungsrat nach 
Maßgabe der Beteiligung derselben am Einkommensanschlag die auf eine jede entfallende Quote 
der Vorausleistung und setzt auch hiervon die betreffenden Gemeinden, Sparkassen und anderen 
Körperschaften in Kenntnis. 
Die Entrichtung der Betreffnisse an die Fürsorgekasse ist nach näherer Weisung des Ver- 
waltungsrats zu bewirken. 
Diese Bestimmungen finden auch hinsichtlich der Vorausleistungen zu den Ruhegehalten 
derjenigen Mitglieder, welche gemäß § 39 Absatz 3 des Gesetzes die Mitgliedschaft fortgesetzt 
haben, nach Maßgabe des § 46 Absatz 4 des Gesetzes sinngemäße Anwendung Die von dem 
Mitglied geschuldeten Vorausleistungen sind tunlichst in gleichmäßigen Beträgen an den zur 
Zahlung gelangenden Ruhegehalts-Teilbeträgen abzuziehen. 
33. 
Heranziehung Verlangt die mit der Vorausleistung belastete letzte Anstellungsgemeinde auf Grund von 
früherer An- S 46 Absatz 2 des Gesetzes den Ersatz der Hälfte ihrer Leistungen von anderen Gemeinden, 
skelunt, Sparkassen und Körperschaften, welche das betreffende Mitglied als solches mindestens gleich 
zum teilweisen lang beschäftigt haben, so hat sie ihren Anspruch unter Anführung der demselben zugrunde 
* liegenden Tatsachen und unter Beibringung der erforderlichen Belege beim Bezirksamt anzu- 
leistungen. melden. Dieses hört die in Anspruch genommenen Gemeinden beziehungsweise Sparkassen oder 
646 Absatz 2 sonstigen Körperschaften und übersendet die Akten, nachdem die etwa weiter erforderlich scheinenden 
1 4%% Feststellungen bewirkt sind, dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse, der dieselben entweder bei 
bestehender Meinungsverschiedenheit mit gutächtlicher Außerung dem Ministerium des Innern 
zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch unterbreitet oder bei allseitigem Einverständnis 
selbst Entschließung trifft. 
Wird dem Antrage stattgegeben, so hat gleichwohl die letzte Anstellungsgemeinde vor- 
behaltlich des teilweisen Ersatzes ihrer Auslagen von der früheren Anstellungsgemeinde die 
Vorausleistung im vollen Betrage an die Fürsorgekasse einzubezahlen. 
8 34. 
Stoolezuschuß. Entsprechend den Eingängen an Mitgliederbeiträgen in der Kassenabteilung A liquidiert 
*7 1%o der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse den hiernach zu bemessenden Teil des Staatszuschusses 
unter Beachtung der Bestimmungen in § 47 des Gesetzes periodisch beim Ministerium des
	        
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